Gesundheit: Warnsignale!

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überschreiten im Arbeitsalltag ihre Belastungsgrenzen. Die Wissenschaft nennt dieses Phänomen: „Interessierte Selbstgefährdung“. Wir erklären Ihnen hier die sechs Warnsignale auf die Führungskräfte und Beschäftigte achten sollten:

Temporeich und Grenzenlos Die Flexibilisierung unserer Arbeit bietet viele neue Möglichkeiten. Homeoffice und mobile Geräte ermöglichen es uns, an fast jedem Ort zu jeder Zeit zu arbeiten. Die Kehrseite der Flexibilität ist das Vermischen von Freizeit und Job. Wird zugunsten der Arbeit auf Pausen und Erholungsphasen verzichtet, leidet die Gesundheit. Verzichtet ein Kollege auf den Austausch und die gegenseitige Unterstützung im Team ist dies ein eindeutiges Warnsignal.

Qualität im Abwärtstrend Aufgrund eines hohen Pensums kann es passieren, das man beginnt Abstriche bei der Arbeitsqualität zu machen. Wird der eigene Anspruch an die Qualität der Arbeit unterlaufen, kann die Psyche leiden. Ziele sollten immer so gesetzt sein, dass die in der vorgegebenen Zeit bei guter Qualität zu erreichen sind.

Krank zur Arbeit
„Präsentismus“ lautet der Fachbegriff für ein Phänomen, was immer häufiger auftritt. Trotz Krankheit gehen Beschäftigte zur Arbeit. Die Arbeitsqualität und die Gesundheit leiden. Führungskräfte sollten daher mit gutem Beispiel vorangehen und selbst nicht krank zur Arbeit kommen und „Präsentismus“ nicht akzeptieren.

Konsum Ein Glas Rotwein zum Feierabend, den Energydrink in der Mittagspause – wer aufgrund seiner Arbeitsbelastung regelmäßig zu stimulierenden Substanzen greift, ist langfristig suchtgefährdet und stellt zudem ein Sicherheitsrisiko dar. Wer ein solches Verhalten feststellt, sollte ein vertrauliches Gespräch mit den Betroffenen suchen.

Gefährlicher Arbeitsplatz Obwohl Ihnen die Sicherheits- und Schutzmaßnahmen bekannt sind, kommt es immer wieder dazu, dass Angestellte regelmäßig die Regelungen missachten. Hier müssen Vorgesetzte handeln und gegebenenfalls disziplinarische Maßnahmen ergreifen.

Vortäuschen Trotz Überlastung übernehmen Betroffene zusätzliche Arbeitsaufgaben. Sie machen beschönigte Angaben zu Projektständen. Dieses Verhalten nimmt kurzfristig den Druck, langfristig schadet man damit jedoch dem beruflichen Erfolg und seiner Gesundheit.


Aktuell: Info zur Corona-Krise

Täglich bekommen wir Neuigkeiten zum Thema „ Corona“.
Wir möchten Sie jedoch immer nur mit den aktuellsten bzw. konkreten Nachrichten versorgen und nicht mit E-Mails überhäufen, in denen sich alles wiederholt.
Die Vertreter der Wirtschaftsverbände sind im ständigen Kontakt mit dem Ministerpräsidenten, Wirtschaftsminister etc.

Hier jetzt die neuesten Informationen (Stand: 03. April 2020, Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.  (RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin)

Liquiditätshilfen

die NBank hat aktualisierte Antragsunterlagen für den Niedersachsen- Zuschuss online gestellt.  Bevor Sie den Antrag stellen, lesen Sie bitte diese Hinweise:

  • Die Richtlinien, um einen Zuschuss wegen der Corona-Krise zu beantragen, haben sich  noch einmal grundlegend geändert.
  • Die bisherige „Richtlinie Niedersachsen Soforthilfe Corona“ ist am 31.3.2020, ausgelaufen. Stattdessen kann der Landes- und der Bundeszuschuss auf Grundlage von zwei neuen Richtlinien beantragt werden.
  • Dadurch wird erreicht, dass die Landes- und Bundesförderung miteinander verzahnt werden. Antragstelle für die Zuschussbeantragung ist die NBank.
  • Von heute an werden alle Anträge nach den neuen Bedingungen vgl. unten, entgegengenommen.
  • Der Landeszuschuss hat die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“, der Bundeszuschuss  die Richtlinie „Corona Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ als Grundlage.
    ABER:
  • Für Sie als antragstellende Betriebe ist diese Unterscheidung nicht wichtig, weil es ein einheitliches Antragsformular gibt. Sie müssen nicht nach Landes- oder Bundeszuschuss unterscheiden:
  • Entscheidend ist die Anzahl Ihrer Mitarbeiter für die Zuschusshöhe.

Warum wird jetzt noch einmal alles umgestellt?

Ziel war es, die Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer mit der Bundesförderung so zu vernetzen, dass sie ineinandergreifen. Die Diskussion darüber gestaltete sich nicht einfach, auf Bundesebene gab es zunächst strengere Vorgaben, z.B. die Heranziehung eigener liquider Mittel, die folglich auch für den Landeszuschuss aufgestellt wurden.

Wird es jetzt „besser“ oder „leichter“?

Bund und Länder haben sich z.T. auf einfachere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zuschüsse verständigt, in vielen Fällen ist der Zuschuss auch höher, vgl. dazu unten.

Wichtig: Ab heute ist für eine Zuschusszahlung zwingend das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nötig. Rein der Hinweis auf einen Einbruch des Umsatzes um mehr als 50 % genügt nicht!

Neu ist jetzt auch, dass bei einer Antragstellung persönliche oder betriebliche Rücklagen nicht mehr vor Zuschussbeantragung aufgebraucht werden müssen.

Wie hoch ist der Zuschuss für meinen Betrieb?

bis zu 9.000 € bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten

bis zu 15.000 € bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten

Es gibt eine Einmalzahlung in folgenden zwei Stufen:

bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten

bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.

Wie rechnet man die Zahl der Beschäftigten aus? Was ist ein Vollzeitäquivalent?

Im Antragsformular steht der Begriff „Vollzeitäquivalente“ – dies bedeutet, dass alle Teilzeitkräfte auf Vollzeitkräfte im Betrieb umgerechnet werden müssen. Unsere Anregung, hier einfach die Umrechnungsschlüssel aus dem Kündigungsschutzgesetz zu nehmen, wurde eben mit dem Hinweis darauf, dass dies mit den Vorgaben für die Vergabe von Bundesmitteln nicht möglich sei, abgelehnt.

Wie geht man also vor: Man geht aus von der Stundenzahl, die ein Vollzeitbeschäftigter im Betrieb zu leisten hat. Dann setzt man die Stunden der Teilzeitkräfte dazu ins Verhältnis. Für diesen Rechenweg addieren Sie einfach alle Arbeitsstunden, die in Ihrem Betrieb vertraglich geleistet werden von allen Mitarbeitern (Teilzeit und Vollzeit) und teilen diese Summe dann durch die Zahl der Stunden einer ( normalen ) Vollzeitkraft in Ihrem Betrieb:
Beispiel : Sie beschäftigen
1 Vollzeitkraft mit 40 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 31 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 37 Stunden
Sie haben dann (40 + 31 + 37)  = 108  :  40  = 2,7 Vollzeitäquivalente.

Ob Sie bei dieser Berechnung die Azubis berücksichtigen wollen oder nicht, können Sie selbst entscheiden – um in die Förderungsstufe „bis 10 Beschäftigte“ zu fallen, ist das Weglassen ggfs. ratsam.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Die  Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind,

  • die Ihre Existenz bedrohen, weil  die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche  Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Maschinen und Leasingraten) in den nächsten drei Monaten nach Antragsstellung zu zahlen : Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen.
  • Diesen müssen Sie im Antragsformular durch die Gegenüberstellung der Summe der geschäftlichen Betriebsausgaben zum geschätzten Umsatz glaubhaft machen – Betrachtungszeitraum sind mindestens die kommenden 3 Monate nach Antragsstellung.
  • Einen Zuschuss kann nur beantragen, wer nicht bereits am 31.12.2019 betriebliche Schwierigkeiten hatte.
  • Was ist neu: In beiden Richtlinien soll die Abdeckung der Lebenshaltungskosten laut Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums nicht Bestandteil der Förderung sein. Diese dürfen im Gegensatz zu der heute auslaufenden Richtlinie also bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht eingerechnet werden. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen – die Voraussetzungen hierfür wurden erleichtert.

Und was ist, wenn ich bereits den Landesschuss nach den bisherigen Bedingungen ausgezahlt bekommen habe?

Wenn Sie bereits eine Auszahlung der NBank im Rahmen der Niedersachsen Soforthilfe bekommen haben, können Sie zusätzlich jetzt den Bundeszuschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen – Sie also ein Kleinbetrieb mit bis zu 10 Beschäftigten sind und auch unter Einrechnung des schon erhaltenen Geldes in einen Liquiditätsengpass sind.

Und was ist, wenn ich bis einschließlich 31.03. (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten habe?

Kein Antrag geht verloren! Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.

Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

Und wenn ich bisher keinen Antrag gestellt habe?

Dann können Sie Ihren Antrag nach den neuen Bedingungen stellen. Anträge nach der bisherigen und gestern außer Kraft getretenen Richtlinie auf Niederschaden Soforthilfe Corona sind nicht mehr möglich.

Wie geht denn nun die Antragstellung? Wo bekomme ich das Antragsformular?

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp

Wenn Sie den Link öffnen, gehen Sie auf „Bundesförderprogramm Soforthilfen“. Dann klicken Sie: „zum Antrag Niedersachsen Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“.

Dort finden Sie dann das Antragsformular (siehe auch Anlage) und die Kleinbeihilfenerklärung (siehe auch Anlage: mit dieser erklären Sie , ob Sie schon andere Coronahilfen erhalten haben, in der Regel dürfte das nicht der Fall sein – abgeben müssen Sie diese Erklärung aber in jedem Fall.)  Zudem finden Sie dort auch einen Leitfaden zum Ausfüllen ( siehe auch Anlage ) und eine Produktinformation ( siehe auch Anlage), in der die Voraussetzungen noch einmal erklärt sind.

Bitte beachten Sie:

Die Kleinbeihilfenerklärung ist jedem Antrag auf Zuschuss beizufügen  – unabhängig von der Betriebsgröße!!!

Speichern Sie die Kleinbeihilfenerklärung, wenn Sie die Formulare versenden ohne den Zusatz 11-49 Mitarbeiter ab – das führt zu Missverständnissen.

Der Text im Rundschreiben ist richtig und auch die NBank- Anleitung ist insoweit klar.

Wohin schicke ich den Antrag?

Der Antrag muss elektronisch am Rechner ausgefüllt sein und zusammen mit der Kleinbeihilfenerklärung und einer eingescannten Unterschrift auf einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite)  als Mail an die Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de geschickt werden! Bitte beachten Sie : Anträge im Originalformat (pdf, am Rechner ausgefüllt, keine handschriftlich ausgefüllten Anträge.)

Achten Sie darauf, dass alle Anlagen dabei sind, da wegen des hohen Antragsaufkommens keine individuellen Nachfragen oder Unterlagennachreichungen besprochen werden können.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Soforthilfe für Niedersachsen finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Produkte/FAQs-Niedersachsen-Soforthilfe-Corona.9.50docx.pdf

Eine weitere Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Allgemein/Merkblatt-Hilfsangebote-für-Unternehmen-in-der-Coronakrise.pdf

Zusätzlich hat das Wirtschaftsministerium wichtige Informationen auf Ihrer Homepage bereitgestellt:

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html

Kurzarbeitergeld – KuG

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist zur Zeit im intensiven Kontakt mit dem Bundesarbeitsministerium, um auch den geringfügig Beschäftigten KuG zur Verfügung stellen zu können.

Die BA hat zudem erhebliche Erleichterungen für die Beantragung des KuG eingeleitet:

  • Es genügt, regelmäßig bei der Anzeige des Arbeitsausfalles eine Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen in einfacher Form.
  • Der Antrag muss nur für den ersten Monat abgegeben werden.
  • In den Folgemonaten reicht die Einreichung von Kurzanträgen zusammen mit den Abrechnungslisten.
  • Die Abschlussprüfungen werden verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet ist.

Diese und die übrigen Erleichterungen für den Bezug von KuG (10%-Regelung, keine Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden, vollständige/teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung) sollen rückwirkend zum 01.03.2020 bereits greifen.

Im Internet finden Sie zum KuG weitere Informationen der BA: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Info Kurzarbeitergeld KUG

  • Hinweis Anzeige KuG muss in dem Monat erfolgen ab dem beantragt werden soll
  • Das entsprechende Formular findet man am schnellsten über Google: KUG 101 eingeben (geht natürlich auch über Arbeitsagentur.de)
  • Online ( mit Betriebsnummer) ausfüllen und dann an: osnabrueck.031-os@arbeitsagentur.de senden

Es gibt viele gute Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema Kurzarbeit– dennoch stellen wir Ihnen hier eine To-Do Liste (Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V. , RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin) als roten Faden für die zunächst erforderliche Anzeige und die sich dann anschließende Beantragung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung:

Weitere nützliche Informationen der Handwerkskammer für Ostfriesland finden Sie auch unter diesem Link.

Gesundheit: Frühjahrsmüdigkeit

Fast jeder zweite Erwachsene erklärt, er sei von der Frühjahrsmüdigkeit betroffen. Doch was hat es damit auf sich?

In der wärmeren Jahreszeit erweitern sich die Blutgefäße, dadurch kommt es zu einem Absinken des Blutdrucks, welches manchmal sogar mit Schwindel einhergehen kann. Das Absinken des Blutdrucks kann sich dann in folgenden Symptomen widerspiegeln:

  • erhöhtes Schlafbedürfnis
  • Lustlosigkeit
  • Gereiztheit
  • Kreislaufprobleme

Da im Winter oft fett und süß gegessen wird, ist es nun umso wichtiger seinen Mineral-, Vitamin und Nährstoffspeicher wieder aufzufüllen. Die Ernährung sollte nun viel frisches Obst und Gemüse enthalten. Zudem sollten die ersten Sonnenstrahlen genutzt werden, um sich an der frischen Luft zu bewegen. Insbesondere Ausdauersport kann dabei helfen, die Schlafqualität zu verbessern.

Doch wie bekämpft man die Müdigkeit am Arbeitsplatz?

Stehen Sie immer mal wieder auf, öffnen Sie die Fenster, machen Sie gymnastische Übungen. Sie sind ohnehin den ganzen Tag draußen? Dann versuchen Sie es doch einmal mit Power-Napping. Ein 10–15 minütiges Nickerchen kann den Energiespeicher wieder auffüllen.


Vorsicht

Transparenzregister: Vorsicht vor Betrugsmails!

Derzeit werden Handwerksbetriebe massiv per Mail mit drastischen Hinweisen bedrängt, man habe sich kurzfristig im Transparenzregister einzutragen. Die offiziell anmutenden Mails beinhalten aber gefährliche Links. Daher gilt: Mail löschen und sich anderweitig informieren.

Wir haben Ihnen hier nochmal die offiziellen Infos zur Eintragung ins Transparenzregister vorbereitet:

Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (GmbH, UG, KG, OHG) und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, sich in das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de einzutragen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) können tatsächlich hohe Bußgelder drohen. Verspätete Mitteilungen werden deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern ab dem 1. Januar 2020. Anscheinend haben sich daher einige wenig tugendhafte Organisationen zum Jahresstart vorgenommen, Handwerksbetriebe auf ihre Internetseiten zu locken und ggf. kostenpflichtige aber unnötige Services zu verkaufen.

Wir warnen davor ausdrücklich. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Kreishandwerkerschaft, Ihren Anwalt oder Ihren Steuerberater.

Tatsächlich besteht auch bei vollständigen im Handelsregister befindlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, wenn die Angaben nicht elektronisch abrufbar sind. Daher lohnt sich schon, die eigenen Angaben zu prüfen.

Ihre GmbH wurde 2007 gegründet und verfügt nicht über eine elektronische Gesellschafterliste?

Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist die Gesellschafterliste nicht elektronisch abrufbar. Deshalb müssen diese Unternehmen entweder die Gesellschafter im Handelsregister elektronisch veröffentlichen oder sich ins Transparenzregister eintragen, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

Auch für Kommanditgesellschaften besteht die Mitteilungspflicht.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie eingetragene Kaufleute (e. K.) oder sonstige Einzelunternehmen sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.

Weitere Infos zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes oder unter diesem Link des Baugewerbeverbandes.

Unternehmerfrauen im Handwerk (UFH)

Unternehmerfrauen: Veranstaltungen 2020

Die UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) im Arbeitskreis Leer haben ihren Veranstaltungskalender 2020 veröffentlicht.

Das Jahresprogramm der Leeraner UnternehmerFrauen im Handwerk (UFH) sieht zahlreiche interessante Termine vor. Gesundheit, Digitalisierung, Lebensmittelüberwachung und zahlreiche weitere Themen finden sich im aktuellen Veranstaltungskalender. Der Arbeitskreis versteht sich als Gruppe „netter und gut gelaunter Frauen jeder Altersklasse“ (Zitat) und besteht aus selbständigen Unternehmerfrauen , die sich monatlich treffen – ohne Pflichttermine. Ziel der UFH ist es, die Position der Frau im Handwerk zu stärken durch:

  • umfangreiche Weiterbildung
  • einen ständigen Erfahrungsaustausch
  • Kontakte mit Gleichgesinnten und interessierten Gästen
  • den Besuch von gezielten Schulungsmaßnahmen und Vorträgen

Interessierten Unternehmerfrauen steht der Arbeitskreis offen – „reinschnuppern“ ist ausdrücklich immer erlaubt.

Über das aktuelle Programm informiert die Geschäftsstelle gerne unter 0491-9278412 (Frau Susanne Hemken) oder per Mail an s.hemken@handwerk-leerwittmund.de

Fleischerverband: Seminare und Workshops

Der Fleischerverband Nord hat sein Seminarangebot für 2020 vorgestellt. Zu den Themen der Fachseminare zählen u.a. Betriebswirtschaft, Fachkräftegewinnung und Fachtechnik. Auch das Thema „Listerien: Strategie und Wissenswertes“ fehlt nicht.

Die Mitgliedsbetriebe der Fleischer-Innung Leer sind herzlich eingeladen, das Seminarangebot des Fleischerverbandes Nord zu nutzen. Die Themen und Termine sind nachfolgend dargestellt. Anmeldungen nimmt der Verband unter info(AT)sfe-nord.de gerne entgegen. Infos auch unter https://www.sfe-nord.de/workshops

20.01.2020 – Verden (Aller): “ Listerien: Strategie und Wissenswertes“

05.02.2020 – Hamburg: „Listerien: Strategie und Wissenswertes“

20.04.2020 – Hamburg: “ Mitarbeiter finden. Ein Erfahrungsaustausch“

27.04.2020 – Verden: „Mitarbeiter finden. Ein Erfahrungsaustausch“

11.05.2020 – Hamburg: „Fachtechnik: Hygiene“

15.06.2020 – Hamburg: „Betriebswirtschaft: Aus der Praxis“

Dokumenten-Service 2019/20

Mit dem „Dokumenten-Service 2019/20“ bieten wir unseren Innungsbetrieben einen umfassenden Informations- und Beratungsservice. Anhand einer vierstelligen Nummer können Sie Musterverträge, Musteranschreiben, Informationsblätter etc. aus den Bereichen

  • Personal und Arbeitsrecht
  • Baurecht
  • Öffentliche Förderprogramme
  • Unternehmensführung
  • Steuern
  • Privat

sofort und jederzeit per Mail oder Fax abrufen.

Mit diesem Service stellen wir Ihnen ein vielfältiges Angebot an Unterlagen zur Verfügung, die von Ihnen rund um die Uhr abgerufen werden können. Sie können sich selbstverständlich bei uns auch persönlich und detailliert zu jedem Thema beraten lassen und/oder die gewünschten Unterlagen über unsere Geschäftsstellen anfordern. Die Broschüre liegt ab sofort in unseren Verwaltungen in Leer und Wittmund für Sie aus. Auf Wunsch versenden wir diese auch gerne an Sie.

Versorgungswerk: MeisterPolicePro wurde ergänzt

„Goldene Regel ist Gold wert“

Die SIGNAL IDUNA hat mit der erweiterten Neuwertdeckung die bisher gebräuchliche Zeitwertregelung ersetzt. Das bedeutet, dass die SIGNAL IDUNA Betriebseinrichtungen im Schadensfall zum Neuwert ersetzt. Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Nutzung und Wartung.

Sind Sie schon mit der MeisterPolicePro bei der SIGNAL IDUNA versichert? Sobald Sie ihren Vertrag neu ordnen oder umstellen profitieren Sie automatisch und beitragsfrei von der erweiterten Neuwertdeckung.

Die MPP besteht aus einem dreistufigen Sach- und Haftpflicht Baustein. Betriebe aus dem Handwerk mit einem Jahresumsatz von bis zu 1,5 Millionen Euro können davon profitieren.

Auf die gesamte Vertragslaufzeit erhalten Innungsmitglieder 12 Prozent Beitragsnachlass; Existenzgründer und Betriebsübernehmer erhalten in den ersten beiden Jahren sogar 15 Prozent Beitragsnachlass.

Quelle: kontakte, Infobrief der Signal Iduna 2/19

EuGH-Urteil: Betriebe müssen Arbeitszeiten erfassen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Zukünftig müssen die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten, jede Arbeitsstunde ihrer Mitarbeiter genau zu erfassen. Im Moment muss der Arbeitnehmer noch beweisen, dass Überstunden geleistet wurden und dass diese auch angeordnet oder zumindest mit dem Wissen des Arbeitgebers entstanden sind. Aufgrund des Urteils zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes muss zukünftig eine vollumfängliche Dokumentationspflicht für Arbeitgeber greifen, dies könnte eine Beweislastumkehr in gerichtlichen Verfahren bedeuten.

Das bedeutet nicht zwingend eine Stechuhr für alle, denn es gäbe auch die Möglichkeit der Zeiterfassung mit einer App. Dennoch soll sichergestellt sein, dass die E-Mail am Frühstückstisch und das Telefonat mit dem Chef nach Feierabend als Arbeitszeit gerechnet wird.

Der Europäische Gerichtshof verweist in seinem Urteil auf den Schutz der Gesundheit. Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, sowie die Begrenzung der Höchstarbeitszeit stelle ein Grundrecht des Arbeitnehmers dar.

Bisher mussten nur Überstunden erfasst werden. Laut EuGH sei das nicht ausreichend. Erst wenn die gesamte Arbeitszeit aufgezeichnet wird, kann man effektiv nachweisen, welche Zeiten als Überstunden bezahlt werden müssen.

Was müssen Handwerksbetriebe nun tun? Erst einmal abwarten, wie die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland erfolgt. Wir informieren unsere Mitgliedsbetriebe umgehend, ob und welcher konkreter Handlungsbedarf sich dann daraus ergibt.

Büro: Gesunder Arbeitsplatz

Bei einem Bürojob sitzt man fast den ganzen Tag. Damit verbrennt man nicht nur wenig Kalorien, sondern schadet auch den Blutgefässen. Dabei gibt es vier Bereiche in denen sie dafür Sorge tragen können, die Belastung bei Ihnen und ihren Mitarbeitern gering zu halten

Schreibtisch

Am idealsten sind natürlich Schreibtische, welche sich ohne Aufwand vom Sitz- zum Steharbeitsplatz ändern lassen. Der Schreibtisch muss zudem eine vernünftige größe haben und genügend Platz bieten.

Bürostuhl

Achten Sie darauf, dass der Bürostuhl höhenverstellbar ist und die Rückenlehne flexibel ist. Außerdem sollte die Rückenlehne mindestens bis zu den Schulterblättern reichen, denn nur dadurch ist gewährleistet, dass die Lendenwirbelsäule auf Gürtelhöhe unterstützt wird. Zudem sollten sie auf die richtige Einstellung des Stuhls achten. Wenn beide Beine fest auf den Boden stehen und dabei einen rechten Winkel zwischen Ober-und Unterschenkel ergeben, haben sie die beste Position erreicht. Verstellbare Armlehen und Federung entlasten den Körper zusätzlich

PC-Bildschirm etc.

Es sollte darauf geachtet werde, dass der Bildschirm frontal vor dem Sitzenden steht. Eine seitliche Position kann Nackenschmerzen verursachen. Zwischen Ihnen und dem Bildschirm sollte eine Armlänge Abstand sein. Um ein ständiges hinunterschauen zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass die oberste Zeile am Bildschirmrand auf Augenhöhe liegt. Auch die Maus und die Tastatur sollten parallel zum Bildschirm liegen. Wichtig ist, dass der Nutzer diese mit entspannten Händen bedienen kann.

Umgebung

Achten sie für sich und ihre Mitarbeiter auf ein gutes Raumklima. Die ideale Raumtemperatur beträgt 20-22 Grad. Außerdem haben sich Stoßlüftungen eher bewährt als der Einsatz von Klimaanlagen. Tageslicht sollte, wenn möglich, von der Seite kommen und künstliche Beleuchtung so angeordnet sein, dass sie nicht auf dem Bildschirm reflektiert.