Aktuell: Info zur Corona-Krise

Täglich bekommen wir Neuigkeiten zum Thema „ Corona“.
Wir möchten Sie jedoch immer nur mit den aktuellsten bzw. konkreten Nachrichten versorgen und nicht mit E-Mails überhäufen, in denen sich alles wiederholt.
Die Vertreter der Wirtschaftsverbände sind im ständigen Kontakt mit dem Ministerpräsidenten, Wirtschaftsminister etc.

Hier jetzt die neuesten Informationen (Stand: 03. April 2020, Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.  (RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin)

Liquiditätshilfen

die NBank hat aktualisierte Antragsunterlagen für den Niedersachsen- Zuschuss online gestellt.  Bevor Sie den Antrag stellen, lesen Sie bitte diese Hinweise:

  • Die Richtlinien, um einen Zuschuss wegen der Corona-Krise zu beantragen, haben sich  noch einmal grundlegend geändert.
  • Die bisherige „Richtlinie Niedersachsen Soforthilfe Corona“ ist am 31.3.2020, ausgelaufen. Stattdessen kann der Landes- und der Bundeszuschuss auf Grundlage von zwei neuen Richtlinien beantragt werden.
  • Dadurch wird erreicht, dass die Landes- und Bundesförderung miteinander verzahnt werden. Antragstelle für die Zuschussbeantragung ist die NBank.
  • Von heute an werden alle Anträge nach den neuen Bedingungen vgl. unten, entgegengenommen.
  • Der Landeszuschuss hat die Richtlinie „Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“, der Bundeszuschuss  die Richtlinie „Corona Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ als Grundlage.
    ABER:
  • Für Sie als antragstellende Betriebe ist diese Unterscheidung nicht wichtig, weil es ein einheitliches Antragsformular gibt. Sie müssen nicht nach Landes- oder Bundeszuschuss unterscheiden:
  • Entscheidend ist die Anzahl Ihrer Mitarbeiter für die Zuschusshöhe.

Warum wird jetzt noch einmal alles umgestellt?

Ziel war es, die Förderprogrammen der einzelnen Bundesländer mit der Bundesförderung so zu vernetzen, dass sie ineinandergreifen. Die Diskussion darüber gestaltete sich nicht einfach, auf Bundesebene gab es zunächst strengere Vorgaben, z.B. die Heranziehung eigener liquider Mittel, die folglich auch für den Landeszuschuss aufgestellt wurden.

Wird es jetzt „besser“ oder „leichter“?

Bund und Länder haben sich z.T. auf einfachere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zuschüsse verständigt, in vielen Fällen ist der Zuschuss auch höher, vgl. dazu unten.

Wichtig: Ab heute ist für eine Zuschusszahlung zwingend das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nötig. Rein der Hinweis auf einen Einbruch des Umsatzes um mehr als 50 % genügt nicht!

Neu ist jetzt auch, dass bei einer Antragstellung persönliche oder betriebliche Rücklagen nicht mehr vor Zuschussbeantragung aufgebraucht werden müssen.

Wie hoch ist der Zuschuss für meinen Betrieb?

bis zu 9.000 € bei Unternehmen bis 5 Beschäftigten

bis zu 15.000 € bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten

Es gibt eine Einmalzahlung in folgenden zwei Stufen:

bis zu 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten

bis zu 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten.

Wie rechnet man die Zahl der Beschäftigten aus? Was ist ein Vollzeitäquivalent?

Im Antragsformular steht der Begriff „Vollzeitäquivalente“ – dies bedeutet, dass alle Teilzeitkräfte auf Vollzeitkräfte im Betrieb umgerechnet werden müssen. Unsere Anregung, hier einfach die Umrechnungsschlüssel aus dem Kündigungsschutzgesetz zu nehmen, wurde eben mit dem Hinweis darauf, dass dies mit den Vorgaben für die Vergabe von Bundesmitteln nicht möglich sei, abgelehnt.

Wie geht man also vor: Man geht aus von der Stundenzahl, die ein Vollzeitbeschäftigter im Betrieb zu leisten hat. Dann setzt man die Stunden der Teilzeitkräfte dazu ins Verhältnis. Für diesen Rechenweg addieren Sie einfach alle Arbeitsstunden, die in Ihrem Betrieb vertraglich geleistet werden von allen Mitarbeitern (Teilzeit und Vollzeit) und teilen diese Summe dann durch die Zahl der Stunden einer ( normalen ) Vollzeitkraft in Ihrem Betrieb:
Beispiel : Sie beschäftigen
1 Vollzeitkraft mit 40 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 31 Stunden
1 Teilzeitkraft mit 37 Stunden
Sie haben dann (40 + 31 + 37)  = 108  :  40  = 2,7 Vollzeitäquivalente.

Ob Sie bei dieser Berechnung die Azubis berücksichtigen wollen oder nicht, können Sie selbst entscheiden – um in die Förderungsstufe „bis 10 Beschäftigte“ zu fallen, ist das Weglassen ggfs. ratsam.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

Die  Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind,

  • die Ihre Existenz bedrohen, weil  die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche  Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Maschinen und Leasingraten) in den nächsten drei Monaten nach Antragsstellung zu zahlen : Es muss ein Liquiditätsengpass vorliegen.
  • Diesen müssen Sie im Antragsformular durch die Gegenüberstellung der Summe der geschäftlichen Betriebsausgaben zum geschätzten Umsatz glaubhaft machen – Betrachtungszeitraum sind mindestens die kommenden 3 Monate nach Antragsstellung.
  • Einen Zuschuss kann nur beantragen, wer nicht bereits am 31.12.2019 betriebliche Schwierigkeiten hatte.
  • Was ist neu: In beiden Richtlinien soll die Abdeckung der Lebenshaltungskosten laut Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums nicht Bestandteil der Förderung sein. Diese dürfen im Gegensatz zu der heute auslaufenden Richtlinie also bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht eingerechnet werden. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen – die Voraussetzungen hierfür wurden erleichtert.

Und was ist, wenn ich bereits den Landesschuss nach den bisherigen Bedingungen ausgezahlt bekommen habe?

Wenn Sie bereits eine Auszahlung der NBank im Rahmen der Niedersachsen Soforthilfe bekommen haben, können Sie zusätzlich jetzt den Bundeszuschuss beantragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen – Sie also ein Kleinbetrieb mit bis zu 10 Beschäftigten sind und auch unter Einrechnung des schon erhaltenen Geldes in einen Liquiditätsengpass sind.

Und was ist, wenn ich bis einschließlich 31.03. (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten habe?

Kein Antrag geht verloren! Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.

Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

Und wenn ich bisher keinen Antrag gestellt habe?

Dann können Sie Ihren Antrag nach den neuen Bedingungen stellen. Anträge nach der bisherigen und gestern außer Kraft getretenen Richtlinie auf Niederschaden Soforthilfe Corona sind nicht mehr möglich.

Wie geht denn nun die Antragstellung? Wo bekomme ich das Antragsformular?

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/Bundesfoerderprogramm-Soforthilfen-f%C3%BCr-Kleine-Unternehmen/index-3.jsp

Wenn Sie den Link öffnen, gehen Sie auf „Bundesförderprogramm Soforthilfen“. Dann klicken Sie: „zum Antrag Niedersachsen Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“.

Dort finden Sie dann das Antragsformular (siehe auch Anlage) und die Kleinbeihilfenerklärung (siehe auch Anlage: mit dieser erklären Sie , ob Sie schon andere Coronahilfen erhalten haben, in der Regel dürfte das nicht der Fall sein – abgeben müssen Sie diese Erklärung aber in jedem Fall.)  Zudem finden Sie dort auch einen Leitfaden zum Ausfüllen ( siehe auch Anlage ) und eine Produktinformation ( siehe auch Anlage), in der die Voraussetzungen noch einmal erklärt sind.

Bitte beachten Sie:

Die Kleinbeihilfenerklärung ist jedem Antrag auf Zuschuss beizufügen  – unabhängig von der Betriebsgröße!!!

Speichern Sie die Kleinbeihilfenerklärung, wenn Sie die Formulare versenden ohne den Zusatz 11-49 Mitarbeiter ab – das führt zu Missverständnissen.

Der Text im Rundschreiben ist richtig und auch die NBank- Anleitung ist insoweit klar.

Wohin schicke ich den Antrag?

Der Antrag muss elektronisch am Rechner ausgefüllt sein und zusammen mit der Kleinbeihilfenerklärung und einer eingescannten Unterschrift auf einer Ausweiskopie (Vorder- und Rückseite)  als Mail an die Adresse antrag@soforthilfe.nbank.de geschickt werden! Bitte beachten Sie : Anträge im Originalformat (pdf, am Rechner ausgefüllt, keine handschriftlich ausgefüllten Anträge.)

Achten Sie darauf, dass alle Anlagen dabei sind, da wegen des hohen Antragsaufkommens keine individuellen Nachfragen oder Unterlagennachreichungen besprochen werden können.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Soforthilfe für Niedersachsen finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Produkte/FAQs-Niedersachsen-Soforthilfe-Corona.9.50docx.pdf

Eine weitere Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise finden Sie hier:

https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkblätter/Merkblätter-Allgemein/Merkblatt-Hilfsangebote-für-Unternehmen-in-der-Coronakrise.pdf

Zusätzlich hat das Wirtschaftsministerium wichtige Informationen auf Ihrer Homepage bereitgestellt:

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html

Kurzarbeitergeld – KuG

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist zur Zeit im intensiven Kontakt mit dem Bundesarbeitsministerium, um auch den geringfügig Beschäftigten KuG zur Verfügung stellen zu können.

Die BA hat zudem erhebliche Erleichterungen für die Beantragung des KuG eingeleitet:

  • Es genügt, regelmäßig bei der Anzeige des Arbeitsausfalles eine Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen in einfacher Form.
  • Der Antrag muss nur für den ersten Monat abgegeben werden.
  • In den Folgemonaten reicht die Einreichung von Kurzanträgen zusammen mit den Abrechnungslisten.
  • Die Abschlussprüfungen werden verschoben, bis die krisenhafte Situation beendet ist.

Diese und die übrigen Erleichterungen für den Bezug von KuG (10%-Regelung, keine Einbringung von negativen Arbeitszeitsalden, vollständige/teilweise Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung) sollen rückwirkend zum 01.03.2020 bereits greifen.

Im Internet finden Sie zum KuG weitere Informationen der BA: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Info Kurzarbeitergeld KUG

  • Hinweis Anzeige KuG muss in dem Monat erfolgen ab dem beantragt werden soll
  • Das entsprechende Formular findet man am schnellsten über Google: KUG 101 eingeben (geht natürlich auch über Arbeitsagentur.de)
  • Online ( mit Betriebsnummer) ausfüllen und dann an: osnabrueck.031-os@arbeitsagentur.de senden

Es gibt viele gute Merkblätter der Bundesagentur für Arbeit zu dem Thema Kurzarbeit– dennoch stellen wir Ihnen hier eine To-Do Liste (Quelle: Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V. , RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin) als roten Faden für die zunächst erforderliche Anzeige und die sich dann anschließende Beantragung des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung:

Weitere nützliche Informationen der Handwerkskammer für Ostfriesland finden Sie auch unter diesem Link.

In eigener Sache

Am 10.01.20 fand die erste Gläubigerversammlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.11.19 statt. Die Ergebnisse der Gläubigerversammlung stellen sich – kurz zusammengefasst – wie folgt dar:

  • Herr Dr. Alexander Naraschewski ist in seinem Amt als Insolvenzverwalter bestätigt worden.
  • Der Verwaltungsbetrieb bleibt aufrecht erhalten. Der Insolvenzverwalter ist beauftragt worden, einen Insolvenzplan aufzustellen, der die Sanierung und den Fortbestand der Kreishandwerkerschaft zum Ziel hat.
  • Die Gläubigerversammlung hat Herrn Dr. Naraschewski bevollmächtigt, besonders bedeutsame Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwertung der Insolvenzmasse vorzunehmen.

Alle Beschlüsse sind von den Gläubigern einstimmig gefasst worden.
Damit bleibt die Kreishandwerkerschaft auf dem angekündigten Sanierungskurs und wird ihre Geschäfte wie gewohnt fortsetzen.

Die Innungen sind als rechtlich eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht Teil des Insolvenzverfahrens. Daher setzen die Innungen ihre Geschäftstätigkeiten ebenfalls wie gewohnt fort.

Kreishandwerkerschaft: Sanierung geplant

Auf der Obermeistertagung in Leer berichtete der vorläufige Insolvenzverwalter über aktuelle Entwicklungen.

Anlässlich der Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft LeerWittmund am 23.10.19 in Leer informierte der vorläufige Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Alexander Naraschewski, die Vertreter der angeschlossenen Innungen über den Stand des Verfahrens. Es ist mit einer baldigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu rechnen.

Chance auf Sanierung

Nach Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters besteht die Chance, die Kreishandwerkerschaft LeerWittmund im Zuge eines Insolvenzplanverfahrens zu sanieren, indem die Insolvenzgründe beseitigt werden und die Kreishandwerkerschaft auf eine solide finanzielle Basis gestellt wird, um ihre Aufgaben auch zukünftig erfüllen zu können. Dazu werden in den nächsten Wochen Gespräche mit den Gläubigern und den weiteren Beteiligten geführt.

Innungen führen ihre Geschäfte weiter

Die in der Kreishandwerkerschaft organisierten Innungen sind rechtlich eigenständige Körperschaften, verfügen über eigenes Vermögen und führen ihre Geschäfte fort. Die Geschäftsbesorgung der Innungen durch die Kreishandwerkerschaft findet seit Anordnung der vorläufigen Verwaltung ebenfalls wie gewohnt weiter statt. Die Geschäftsstellen in Leer und Wittmund sind weiter in Betrieb.

Personelle Veränderung in Geschäftsführung

Vorstand, Geschäftsführer und vorläufiger Insolvenzverwalter informierten über eine personelle Veränderung in der Geschäftsführung. Thorsten Tooren, seit Oktober 2018 als Geschäftsführer tätig, wird sich auf eigenen Wunsch beruflich neu orientieren und die Kreishandwerkerschaft zum 01.02.2020 verlassen. Kreishandwerksmeister Jan Denkena dankte dem scheidenden Geschäftsführer für die geleistete Arbeit. Die Ursachen, die zum Insolvenzantrag geführt haben, seien, so Denkena, weit vor dessen Amtsantritt entstanden und Tooren habe konsequent und umsichtig die richtigen und notwendigen Entscheidungen getroffen, stets in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Vorstand. Daher bedauere man den Weggang und wünsche Herrn Tooren bei seiner neuen Aufgabe alles Gute und viel Erfolg. Herr Dr. Naraschewski schloss sich den Wünschen an und bedankte sich für die stets konstruktive Zusammenarbeit während der vorläufigen Verwaltung. Er informierte darüber, dass Herr Tooren an den Gesprächen und Planungen zur Sanierung in den anstehenden Wochen bis zu seinem Ausscheiden weiter teilnehmen werde, um die Arbeiten aktiv zu begleiten. Über die Schritte zur Neubesetzung werde es, so Dr. Naraschewski, zu gegebener Zeit weitere Informationen geben.


HINTERGRUND

Die Kreishandwerkerschaft LeerWittmund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Basis der Handwerksordnung. 15 Innungen mit 499 Innungsbetrieben sind in der Kreishandwerkerschaft LeerWittmund organisiert. Die Innungen sind eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Basis der Handwerksordnung.

Aufgabe der Kreishandwerkerschaft – als zentraler Dienstleister der Innungen  – ist, die Geschäftsbesorgung der Innungen zu übernehmen und deren Mitgliedsbetrieben mit Rat und Tat zur Seite zu stehen bei Themen wie u.a. Aus- und Weiterbildung, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Betriebswirtschaft sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Die Kreishandwerkerschaft nimmt die Gesamtinteressen des selbstständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes wahr.  Die Kreishandwerkerschaft LeerWittmund betreibt Geschäftsstellen in Leer und in Wittmund.

Am 14.08.19 hat die Kreishandwerkerschaft LeerWittmund beim Amtsgericht Leer den Insolvenzantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Am 01.11.2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.


In eigener Sache

Mitteilung des Kreishandwerksmeisters an die Innungsbetriebe

Leer, den 14.08.2019

Folgende Mitteilung wurde heute per Post und vorab per Mail an unsere Mitgliedsbetriebe versandt:

Insolvenzantrag

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
leider müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass der Vorstand und die Geschäftsführung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Kreishandwerkerschaft LeerWittmund beantragt hat.

Ursache ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit durch unerwartete Rückforderungen aus Bildungsprojekten der Jahre 2015 bis 2017.

Die Innungen als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts werden ihren Geschäftsbetrieb unverändert fortsetzen. Die Ansprechpartner in der Kreishandwerkerschaft stehen bis auf weiteres wie gewohnt zur Verfügung.

Im Namen des Vorstandes und der Obermeister möchte ich hiermit dem Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft, Herrn Thorsten Tooren und seinem Team ausdrücklich für die hervorragende Arbeit in den letzten Monaten danken. Seit seinem Amtsantritt im Oktober 2018 hat Herr Tooren konsequent und umsichtig die Geschicke der Kreishandwerkerschaft gelenkt und sich in den letzten Wochen durch ein kompetentes Krisenmanagement ausgezeichnet.

Für Fragen steht Ihnen Herr Tooren jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Denkena
Kreishandwerksmeister