Vorsicht

Transparenzregister: Vorsicht vor Betrugsmails!

Derzeit werden Handwerksbetriebe massiv per Mail mit drastischen Hinweisen bedrängt, man habe sich kurzfristig im Transparenzregister einzutragen. Die offiziell anmutenden Mails beinhalten aber gefährliche Links. Daher gilt: Mail löschen und sich anderweitig informieren.

Wir haben Ihnen hier nochmal die offiziellen Infos zur Eintragung ins Transparenzregister vorbereitet:

Seit Oktober 2017 sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (GmbH, UG, KG, OHG) und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, sich in das Transparenzregister unter www.transparenzregister.de einzutragen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) können tatsächlich hohe Bußgelder drohen. Verspätete Mitteilungen werden deutlich milder geahndet als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern ab dem 1. Januar 2020. Anscheinend haben sich daher einige wenig tugendhafte Organisationen zum Jahresstart vorgenommen, Handwerksbetriebe auf ihre Internetseiten zu locken und ggf. kostenpflichtige aber unnötige Services zu verkaufen.

Wir warnen davor ausdrücklich. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Kreishandwerkerschaft, Ihren Anwalt oder Ihren Steuerberater.

Tatsächlich besteht auch bei vollständigen im Handelsregister befindlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister, wenn die Angaben nicht elektronisch abrufbar sind. Daher lohnt sich schon, die eigenen Angaben zu prüfen.

Ihre GmbH wurde 2007 gegründet und verfügt nicht über eine elektronische Gesellschafterliste?

Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist die Gesellschafterliste nicht elektronisch abrufbar. Deshalb müssen diese Unternehmen entweder die Gesellschafter im Handelsregister elektronisch veröffentlichen oder sich ins Transparenzregister eintragen, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

Auch für Kommanditgesellschaften besteht die Mitteilungspflicht.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie eingetragene Kaufleute (e. K.) oder sonstige Einzelunternehmen sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.

Weitere Infos zu rechtlichen Fragen rund um das Transparenzregister finden Sie auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes oder unter diesem Link des Baugewerbeverbandes.

Transparenzregister: Wichtig für GmbHs!

Ist Ihr Betrieb eine GmbH, OHG oder KG?  Meldepflicht für das Transparenzregister beachten!
Am 27. Juni 2017 ist ein neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Um das Verschleiern von (illegalen) Vermögenswerten zu verhindern, soll durch die Eintragung in einem elektronischen Transparenzregister Auskunft darüber erteilt werden, wer die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens sind. Insbesondere gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (z. B. GmbH) und rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG) sind verpflichtet, sich in das sogenannte Transparenzregister einzutragen.

Gilt das auch für GmbHs, deren Gesellschafter bereits im Handelsregister eingetragen sind?

Achtung: Ja, wenn es sich um ältere GmbHs handelt, deren Gesellschafterlisten noch nicht elektronisch abrufbar sind. Man ist zwar nicht zur Aktualisierung seiner Gesellschafterliste im Handelsregister verpflichtet, muss aber mangels elektronischer Abrufbarkeit der Listen im Transparenzregister den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Das dürfte alle GmbHs betreffen, deren Eintragung vor 2007 lag und die seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben.

Wenn hingegen die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister) elektronisch abrufbar sind, muss man sich nicht zusätzlich ins Transparenzregister eintragen.

Was ist mit GbR, eingetragenen Kaufleuten oder sonstigen Einzelunternehmen?

Diese sind von der Mitteilungspflicht nicht betroffen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

Folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:

Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, der Wohnort, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

Wie erfülle ich meine Pflichten?

Die wirtschaftliche Berechtigten müssen sich auf der Internetseite des Transparenzregisters eintragen: www.transparenzregister.de

Das Transparenzregister bietet eine kostenlose Servicenummer (0800-1234337), Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr- diese gibt aber nur Hinweise zum Ausfüllen – nicht zu der Frage, ob ein Unternehmen überhaupt eintragungspflichtig ist oder nicht.

Wo bekomme ich Hilfe?

Derzeit sind noch keine Bußgelder verhängt worden – auch wenn die Pflicht zur Meldung bereits seit dem 1.10.2017 besteht. Rechtlich sind Verstöße gegen die Transparenzplichten jedoch eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden – der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 EUR für unsere Klientel, bei schwerwiegenden Verstößen werden sogar Bußgelder bis zu einer Million aufgerufen – dies spricht dafür, die Pflicht ernst zu nehmen.

Quelle: RAin Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V.