EuGH-Urteil: Betriebe müssen Arbeitszeiten erfassen

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Zukünftig müssen die EU-Staaten Arbeitgeber verpflichten, jede Arbeitsstunde ihrer Mitarbeiter genau zu erfassen. Im Moment muss der Arbeitnehmer noch beweisen, dass Überstunden geleistet wurden und dass diese auch angeordnet oder zumindest mit dem Wissen des Arbeitgebers entstanden sind. Aufgrund des Urteils zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes muss zukünftig eine vollumfängliche Dokumentationspflicht für Arbeitgeber greifen, dies könnte eine Beweislastumkehr in gerichtlichen Verfahren bedeuten.

Das bedeutet nicht zwingend eine Stechuhr für alle, denn es gäbe auch die Möglichkeit der Zeiterfassung mit einer App. Dennoch soll sichergestellt sein, dass die E-Mail am Frühstückstisch und das Telefonat mit dem Chef nach Feierabend als Arbeitszeit gerechnet wird.

Der Europäische Gerichtshof verweist in seinem Urteil auf den Schutz der Gesundheit. Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, sowie die Begrenzung der Höchstarbeitszeit stelle ein Grundrecht des Arbeitnehmers dar.

Bisher mussten nur Überstunden erfasst werden. Laut EuGH sei das nicht ausreichend. Erst wenn die gesamte Arbeitszeit aufgezeichnet wird, kann man effektiv nachweisen, welche Zeiten als Überstunden bezahlt werden müssen.

Was müssen Handwerksbetriebe nun tun? Erst einmal abwarten, wie die Umsetzung in nationales Recht in Deutschland erfolgt. Wir informieren unsere Mitgliedsbetriebe umgehend, ob und welcher konkreter Handlungsbedarf sich dann daraus ergibt.

Auszubildende: Überstunden?

Ein ist ganz klar: In der Regel sind Überstunden für Azubis nicht vorgesehen. Die im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit muss in der Regel ausreichen, damit der Azubi die ihm zugeteilten Aufgaben erfüllen kann.

Die Arbeitszeit von minderjährigen Auszubildenden ist auf acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche begrenzt. Regelt ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag kürzere Arbeitszeiten, so gelten diese.

Laut §21 des Jugendarbeitsschutzgesetztes gibt es jedoch Ausnahmen: Bei „vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen“, darf ein minderjähriger Azubi Überstunden im Betrieb machen. Dem Jugendlichen muss jedoch innerhalb der nächsten drei Wochen Freizeitausgleich dafür gewährt werden.

Grundsätzlich gilt der 8-Stunden-Tag auch bei volljährigen Auszubildenden.

Überstunden darf der volljährige Auszubildende ebenfalls nur bedingt machen. Wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Regelung handelt, kann die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden heraufgesetzt werden, vorausgesetzt das innerhalb von sechs Kalendermonaten dennoch im Schnitt nur acht Stunden werktäglich gearbeitet wird. Es dürfen also nur einzelne Tage sein, an denen Überstunden gemacht werden. Andere Arbeitstage müssen dementsprechend kürzer sein. Der Chef muss also seinen Auszubildenden einen Ausgleich gewähren. Entweder in finanzieller Form oder durch Freizeit. Dies schreibt §17 Berufsbildungsgesetz vor.

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