Baustaub: strengere Arbeitsplatzgrenzwerte

Verschiedene Lungenerkrankungen wie zum Beispiel Asbestose, Silikose oder Lungenkrebs gehören immer noch unter die Top 10 der Berufskrankheiten durch Stäube. Daher hat das Bundesarbeitsministerium den Arbeitsplatzgrenzwert für die einatembaren Stäube (E-Staub) und die noch feineren, alveolengängigen Stäube (A-Staub) gesenkt.

Technische Regel für Gefahrstoffe 504 : Neue Vorgabe für E- und A-Stäube
Die Technische Regel für Gefahrstoffe regelt, wie man mit dem Grenzwert für gefährliche E- und A-Staub umzugehen ist. Bis Jahresende 2018 lag er unter bestimmten Voraussetzungen noch bei 3,0mg/m³. Seit dem 1. Januar 2019 gilt auf allen Baustellen und für alle Gewerke ein verbindlicher Grenzwert von 1,25mg/m³ für E- und A-Stäube

Diese neuen Vorgaben verpflichten das Bauhandwerk dazu zu prüfen, ob die Beschäftigten ausreichend vor dem Staub geschützt sind. Daher sind sie angehalten die verpflichtenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen.

Ohne den Einsatz wirksamer technischer Lösungen lassen sich die neuen Grenzwerte nicht einhalten. Als Basisausrüstung dienen dabei auf Baustellen diese vier Geräte:

  • Bearbeitungsgeräte mit wirksamer Stauberfassung
  • Bau-Entstauber
  • Luftreiniger
  • Abschottungen beziehungsweise Staubschutztüren

Schnell werden hier Investitionskosten in Höhe von 3000€ erreicht. Im Rahmen von Arbeitsschutzprämien der BG Bau kann die Beschaffung von staubarmen Techniken finanziell gefördert werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch hier: https://www.bau-auf-sicherheit.de/sicher-gesund/staub.html

Quelle: Foto Pixabay, Text: BG Bau / DHZ / Youtube / www.bau-auf-sichherheit.de

Schwerbehinderte: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

  • 1.Wie hoch ist der Mindesturlaub?

Schwerbehinderten steht ein Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen zu (bei Verteilung der Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaubsanspruch entsprechend)
Da der Zusatzurlaub im SGB IX gesetzlich geregelt ist, muss er nicht explizit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Ein/e Beschäftigte/r mit Schwerbehinderung kann diesen Urlaub beanspruchen – hierzu muss dem/der Arbeitgeber/in allerdings die Schwerbehinderung bekannt sein.

  • 2. Möglichkeiten der Kündigung

Eine Kündigung ist nur möglich nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes. Die Integrationsämter sind verpflichtet, zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten abzuwägen. Sie müssen möglichst einvernehmliche Lösungen anstreben. Es ist also keine Beschäftigungsgarantie für den Schwerbehinderten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist bei vertretbaren Gründen immer möglich. Innerhalb der ersten sechs Monate ist das Einschalten des Integrationsamtes nicht nötig, unabhängig von der vereinbarten Probezeit.

  • 3. Welche Höchstarbeitszeit haben Schwerbehinderte?

Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, arbeiten im Schicht- und Nachtdienst und leisten bei Bedarf Überstunden. Lediglich auf ihr Verlangen hin sind Schwerbehinderte von Mehrarbeit freizustellen.

  • 4. Wer gilt als Schwerbehindert?

Als schwerbehindert gelten alle Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50%.

  • 5. Welche finanziellen Förderungen gibt es für Schwerbehinderte?

Da die behindertengerechte Ausstattung und der Umbau eines Arbeitsplatzes viel Geld kostet, erhalten die Arbeitgeber Zuschüsse vom Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber sollte mit dem Integrationsamt bzw. der Agentur für Arbeit Kontakt aufnehmen und konkrete Fördermöglichkeiten erfragen. Folgende wichtige Fördermittel gibt es:

  • Zuschüsse bis zur vollen Höhe der Kosten einer behindertengerechten Ausstattung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes. Zuständig ist das Integrationsamt.
  • Zuschüsse für befristete Probebeschäftigungen von behinderten oder schwerbehinderten Menschen (max. 3 Monate). Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Zuschüsse werden auch den Schwerbehinderten selbst gewährt. Sie können Zuschüsse für technische Arbeitshilfen sowie eine notwendige Arbeitsassistenz bekommen. Kosten für notwendige Weiterbildungen werden ebenfalls erstattet.

  • 6. Was ist die Ausgleichsabgabe?

Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten müssen 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten (bzw. schwerbehinderten gleichgestellten) Beschäftigten besetzen. Wenn dies nicht geschieht, muss der Arbeitgeber eine jährliche Ausgleichszahlung an das Integrationsamt leisten.

  • 7. Was ist eine „Gleichstellung“ ?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 %, aber mindestens 30 %, können einem schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn er infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Die Gleichstellung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit. Sie wird im Normalfall an dem Tag gültig, an der sie beantragt wird. Es gelten für Gleichgestellte die gleichen gesetzlichen Regelungen des SGB IX bis auf folgende Ausnahmen:

  1. Kein Anspruch auf Zusatzurlaub
  2. Keine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
  • 8. Prävention und Betriebliches Eingliederungsmanagement bei Schwerbehinderten

Hierbei unterstützt Sie das Integrationsamt. Es berät und informiert die Beteiligten um aufkommende Schwierigkeiten zu beheben. Bei Bedarf weist es auf die zuständigen Fachdienststellen oder andere Leistungsträger hin.

  • 9. Was ist eine Arbeitsassistenz?

Die Arbeitsassistenz ist eine Unterstützung am Arbeitsplatz die regelmäßig und dauerhaft benötigt wird, wie z. B. Vorleser bei sehbehinderten Personen. Auf Grundlage des individuellen Unterstzützungsbedarfs des Schwerbehinderten kann eine Förderung für die Arbeitsassistenz beantragt werden. Der Arbeitgeber kann entscheiden, wer in seinem Betrieb als Arbeitsassistenz arbeiten darf.

  • 10. Wo bekomme ich weitere Informationen?

Die Arbeitsagenturen und Jobcenter beraten Sie gern und unterstützen Sie bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. Auch die Integrationsämter stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Unternehmen: Neues Geschäftsgeheimnisgesetz

Bereits seit dem 9. Juni 2016 gilt die neue EU-Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung″ (2013/0402 (COD). Da die Bundesrepublik mit der Umsetzung in Verzug ist, sind seit dem 9. Juni 2018 die bestehenden nationalen Vorschriften im Sinne der Richtlinie auszulegen. 

Der Hintergrund

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen soll in Europa auf einen einheitlichen Mindeststandard gehoben werden. Dies ist bereits seit dem Jahr 2013 geplant. In vielen Teilen spiegelt die deutsche Rechtsgrundlage die neuen Regelungen wider, dennoch ergeben sich einige interessante und wichtige Neuerungen.

Die Maßnahmen

Beim Geheimnisschutz ergeben sich hinsichtlich der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durchaus auch Synergieeffekte. Jedoch kann man beide nicht grundsätzlich miteinander verknüpfen, weil die DSGVO den Schutz der personenbezogenen Daten dritter regelt, während das Geschäftsgeheimnisgesetz den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Inhalt hat.

Wenn Sie als Unternehmen die Datenschutzgrundverordnung richtig umgesetzt haben, können Sie auf diesen vorhandenen Strukturen das Geschäftsgeheimnisgesetz aufbauen, zumindest was die organisatorische, rechtliche und technische Ebene betrifft.

Unternehmen müssen zukünftig verstärkt darauf achten, nicht selbst zum Rechtsverletzer zu werden. Stellen Sie sich vor, sie stellen einen neuen Mitarbeiter ein, dieser bringt Wissen mit in Ihr Unternehmen, welches vermeintlich sein eigenes ist. Erst später stellt sich heraus, dass dieses Wissen zu den Geschäftsgeheimnissen des vorherigen Arbeitgebers zählt.   

Sie als Unternehmen sollten daher unbedingt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen (lassen). Sorgen Sie zukünftig dafür, dass diese Nachweisbar sind. Somit könnten sich eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern, sowie physische und elektronische Sicherheitsmaßnahmen anbieten. Auch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern sind unbedingt zu empfehlen.

Foto: Pixabay


Vorsorge: Hautkrebs vorbeugen!

Einige sonnen bedingte Hautkrebserkrankungen sind seit Jahren als Berufskrankheit anerkannt. Wer häufig und über längere Zeit im Freien arbeitet, der ist mehr als andere gefährdet. Das gilt für Straßenbauarbeiter, Landwirte, Bauarbeiter, Weinbauern, Seeleute, Skilehrer, Wanderführer und viele andere Berufe gleichermaßen. Immer häufiger werden Hautkrebserkrankungen als berufsbedingt anerkannt.

Hautärzte fordern seit Jahren eine Pflichtuntersuchung. Um dieser zu entgehen haben sich die Sozialpartner der Bauwirtschaft darauf geeinigt, dass den Mitarbeitern eine freiwillige Vorsorgeuntersuchung während der Arbeitszeit angeboten wird.

Alle Mitarbeiter die zwischen April und September pro Tag mindestens eine Stunde zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr dem Sonnenlicht ausgesetzt sind, können die Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen.

Vereinbart wurde im Detail folgendes:

  • Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit soll das Angebot ausgesprochen werden (soweit dies möglich ist)
  • Die Mitarbeiter müssen einmal pro Jahr an das Angebot erinnert werden – auch wenn Sie die Vorsorge bereits einmal abgelehnt haben.
  • Das Angebot kann durch ein Rundschreiben oder eine Information z.B. am schwarzen Brett erfolgen (hier geht es zum Musterschreiben)
  • Die Untersuchung können zugelassene Haus- und Fachärzte ebenso vornehmen wie Arbeits- bzw. Betriebsmediziner .
  • Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Betriebe, die dem ASD der BG BAU angeschlossen sind, haben keine Kosten zu tragen, wenn sie die Vorsorgeuntersuchung vom ASD ausführen lassen.
  • Der Arbeitnehmer kann die Vorsorgeuntersuchung während der Arbeitszeit durchführen lassen.

Sollte die Sozialpartnervereinbarung nicht umgesetzt werden, droht weiterhin die Einführung einer Pflichtvorsorgeuntersuchung. Diese würde ein Arbeitsverbot für alle betroffenen Mitarbeiter bedeuten, solange die entsprechende Untersuchung nicht durchgeführt ist.

Quelle:www.bvn.de / www.dhz.de / www.hautgesund-im-beruf.de Foto:Pixabay

Sicherheit: Neue Arbeitsstättenregel in Kraft getreten

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 (Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen), wurden im gemeinsamen Ministerblatt Nr. 58/59 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht.

Die ASR A5.2 regelt die Anforderungen und insbesondere die Mindestabstände von Arbeitsplätzen und Verkehrswege auf Baustellen zum fließenden Straßenverkehr. Beschäftigte auf Baustellen sollen damit geschützt werden vor Gefährdungen.

Es kann dazu führen, dass Verkehrssicherungseinrichtungen zukünftig deutlich weiter den Straßenraum einschränken, um die Mindestabstände einzuhalten.

Die ASR A5.2 steht Ihnen hier zum kostenfreien Download bereit:

Quelle: www.baua.de www.ras-onlinde.de Baugewerbeverband Niedersachsen   Foto: Pixabay

Warnung: „Leistungsverzeichnis für das Deutsche Handwerk“

Achtung – Warnung an alle Innungsmitglieder!!!

Zur Zeit werden viele Handwerksbetriebe angeschrieben, sich in ein Register mit dem Titel “Leistungsverzeichnis für das Deutsche Handwerk“ eintragen zu lassen.

Wir empfehlen: Nicht reagieren! Es handelt sich um ein sehr kostenintensives Abonnement!

Bitte informieren Sie auch alle Ihre Mitarbeiter.

Energieeffizienz: ISO 50003 ergänzt ISO 50001

Weitgehende durchgesetzt hat sich die weltweit gültige Norm ISO 50001 für betriebliches Energiemanagement in der deutschen Industrie. Nun wird diese durch die neue ISO 50003 ergänzt.

Bereits 2014 wurde die weltweit gültige Norm ISO 50003 als Ergänzung zur bestehenden ISO 50001 veröffentlicht. Im Oktober 2017 endete dann die Übergangsfrist. Seitdem müssen Unternehmen die neuen Vorgaben im Zertifizierungsprozess für Energiemanagementsysteme nach ISO 50001 umsetzen.

Unternehmen die sich erstmalig nach ISO 50001 zertifizieren lassen wollen und Unternehmen die eine Re-Zertifizierung anstreben müssen ebenfalls die neuen Vorgaben einhalten.

Ab sofort sind Unternehmen nach ISO 50001 verpflichtet, die stetigen Verbesserung der energiebezogenen Leistung auch nachzuweisen.

Energieeffizienz verbessern, Energiebezugskosten senken, Treibhausgasemissionen verringern und die Umwelt entlasten, dafür steht die weltweit gültige Norm ISO 50001. Nun wird das Richtlinienwerk um ISO 50003 ergänzt. In ISO 50001 wird die Einführung und Umsetzung eines betrieblichen Energiemanagement geregelt, die ISO 50003 ergänzt die damit verbundenen Aufgaben um einen wesentlichen Punkt: Sie fordert als Voraussetzung für die (Re-)Zertifizierung gemäß ISO 50001 die „Bestätigung der fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistungen.“

Damit ist der Energieauditor im Rahmen seines Zertifizierungsaudits verpflichtet, fotlaufende Verbesesserungen im Unternehmen zu kontrollieren und zu bestätigen. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er verpflichtet ist Verbesserungen der energiebezogenen Leistung zu belegen.

Quelle: www.elektrotechnik.vogel.de/Nachweispflicht-fuer-energieeffizienz-a-807047/

Förderung: Deutschland macht´s effizient

Energieverbrauch senken und Energieeffiezienz steigern, die Förderprogramme des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) machen es möglich.

Die breit angelegte Informationsoffensive „Deutschland macht´s effizient“ soll Unternehmen, Kommunen und Bürger sensibilisieren mit Strom und Wärme verantwortungsbewusst umzugehen. Energieeffizienz heißt nicht, im Dunkeln zu frieren oder nur noch warmes Bier zu trinken. Energieeffizienz heißt, die benötigte Wärme oder Kälte mit möglichst geringem energetischen Aufwand zu erzeugen.

Es gibt eine große Anzahl an Förderprogramme für Unternehmen zu den jeweiligen Gebieten:

  • Beratung
  • Gebäude
  • Prozesse und Anlagen
  • Digitalisierung

Welche Förderprogramme für Sie interessant sein können , erfahren Sie unter dem Download:

Nähere Informationen erhalten Sie zudem unter www.deutschland-machts-effizient.de

Quelle: www.deutschland-machts-effizient.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Arbeitsunfall: Versicherungsschutz für Praktikanten und Ferienjobber

Ferienjobs und Praktika sind bei jungen Menschen wieder deutlich beliebter. Bietet dieses doch die Möglichkeit in unterschiedliche Bereiche des Berufslebens zu schauen. Auch die Unternehmen profitieren davon, so können Sie potenzielle neue Mitarbeiter gut kennenlernen. Doch ein Risiko gibt es: Gerade junge Menschen sind besonders häufig Opfer von Arbeitsunfällen. Wie sind Sie abgesichert? Und was müssen Sie als Arbeitgeber wissen?

Versicherungsschutz

Abgesichert für solche Fälle sind die Berufsanfänger über die gesetzliche Unfallversicherung, wie auch ihre anderen Angestellten. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig von Dauer und Verdienst während der Zeit des Praktikums bzw. des Ferienjobs.

Unfallversicherungsbeitrag

Ob für unentgeltliche Praktikanten ein Beitrag zu leisten ist, entscheidet ihr Unfallversicherungsträger. Der Beitrag für Ferienjobs und bezahlte Praktika richtet sich wie bei anderen Beschäftigungsverhältnissen nach der Höhe des gezahlten Entgelts. Sie melden die Ferienjobs und entgeltlichen Praktika automatisch über die Lohnsumme, die sie am Ende des Jahres dem Unfallversicherungsträger mitteilen. Zusätzlich müssen Sie Ihre Ferienjobber und Praktikanten über das DEÜV-Verfahren anmelden.

Schulpraktikum

Schüler werden im Laufe der Zeit ein Schulpraktikum absolvieren. Dieses Praktikum ist Teil der schulischen Ausbildung und daher über die Schüler-Unfallversicherung versichert.

Praktika von Studenten

Unabhängig davon, ob ein Student ein freiwilliges oder ein Praktikum welches die Studienordnung vorschreibt absolviert, sie sind grundsätzlich über den für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger versichert.

Diplom- und Doktorarbeit

Studenten, die in Ihrem Unternehmen ihre Diplom- oder Doktorarbeit schreiben sind im Eigeninteresse tätig und daher nicht unfallversichert; es sei denn, die Arbeit wird im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses oder einer entsprechenden Tätigkeit geschrieben.