Unternehmen: Neues Geschäftsgeheimnisgesetz

Bereits seit dem 9. Juni 2016 gilt die neue EU-Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung″ (2013/0402 (COD). Da die Bundesrepublik mit der Umsetzung in Verzug ist, sind seit dem 9. Juni 2018 die bestehenden nationalen Vorschriften im Sinne der Richtlinie auszulegen. 

Der Hintergrund

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen soll in Europa auf einen einheitlichen Mindeststandard gehoben werden. Dies ist bereits seit dem Jahr 2013 geplant. In vielen Teilen spiegelt die deutsche Rechtsgrundlage die neuen Regelungen wider, dennoch ergeben sich einige interessante und wichtige Neuerungen.

Die Maßnahmen

Beim Geheimnisschutz ergeben sich hinsichtlich der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durchaus auch Synergieeffekte. Jedoch kann man beide nicht grundsätzlich miteinander verknüpfen, weil die DSGVO den Schutz der personenbezogenen Daten dritter regelt, während das Geschäftsgeheimnisgesetz den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Inhalt hat.

Wenn Sie als Unternehmen die Datenschutzgrundverordnung richtig umgesetzt haben, können Sie auf diesen vorhandenen Strukturen das Geschäftsgeheimnisgesetz aufbauen, zumindest was die organisatorische, rechtliche und technische Ebene betrifft.

Unternehmen müssen zukünftig verstärkt darauf achten, nicht selbst zum Rechtsverletzer zu werden. Stellen Sie sich vor, sie stellen einen neuen Mitarbeiter ein, dieser bringt Wissen mit in Ihr Unternehmen, welches vermeintlich sein eigenes ist. Erst später stellt sich heraus, dass dieses Wissen zu den Geschäftsgeheimnissen des vorherigen Arbeitgebers zählt.   

Sie als Unternehmen sollten daher unbedingt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen (lassen). Sorgen Sie zukünftig dafür, dass diese Nachweisbar sind. Somit könnten sich eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern, sowie physische und elektronische Sicherheitsmaßnahmen anbieten. Auch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern sind unbedingt zu empfehlen.

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