Nachfolge: Angebot der Handwerkskammer

Projekt „Nachfolge im Handwerk meistern!“

Annika Hörnschemeyer ist Nachfolgemoderatorin der Handwerkskammern für Ostfriesland, Oldenburg und Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim. Sie sensibilisiert und informiert einerseits Betriebe zum Thema „Unternehmensnachfolge“ und andererseits aktiviert und steigert sie nachhaltig durch gezielte Ansprache und Information das Potenzial an möglichen Nachfolgerinnen und Nachfolger. 

Die Nachfolgemoderatorin ergänzt durch Erstansprache und Organisation von Veranstaltungen das Angebot der Betriebsberatung der Handwerkskammer für Ostfriesland, indem sie alle Serviceleistungen für eine optimale Planung und Begleitung vernetzt und die individuellen Fragestellungen an die richtigen Fachberater weiterleitet. Im Rahmen des Projekts wird außerdem ein besonderes Augenmerk auf die Ansprache möglicher Nachfolgerinnen und Nachfolger wie zum Beispiel Meisterschüler, Betriebswirte des Handwerks oder Techniker gelegt. Den potenziellen Übernehmern wird dabei geholfen, einen passenden Betrieb zu finden und sie werden bei der Bewältigung der Voraussetzungen und der Klärung der individuellen Fragen sowie der Finanzierung von der Betriebsberatung unterstützt.

Sprechen Sie uns gerne an, zusammen erstellen wir für Sie einen Fahrplan und behalten alle wichtigen Stationen im Überblick.

Annika Hörnschemeyer

Nachfolgemoderatorin für die Handwerkskammern für Ostfriesland, Oldenburg und Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim

Telefon 0541 6929-960
a.hoernschemeyer@hwk-osnabrueck.de

Helge Valentien

Leiter der Betriebsberatung

Telefon 04941 1797-54
h.valentien@hwk-aurich.de

Das Projekt „Nachfolge im Handwerk meistern!“ wird durch den Einsatz einer Nachfolgemoderatorin für die Handwerkskammern für Ostfriesland, Oldenburg und Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert.  

Unternehmen: Neues Geschäftsgeheimnisgesetz

Bereits seit dem 9. Juni 2016 gilt die neue EU-Richtlinie „über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung″ (2013/0402 (COD). Da die Bundesrepublik mit der Umsetzung in Verzug ist, sind seit dem 9. Juni 2018 die bestehenden nationalen Vorschriften im Sinne der Richtlinie auszulegen. 

Der Hintergrund

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftgeheimnissen soll in Europa auf einen einheitlichen Mindeststandard gehoben werden. Dies ist bereits seit dem Jahr 2013 geplant. In vielen Teilen spiegelt die deutsche Rechtsgrundlage die neuen Regelungen wider, dennoch ergeben sich einige interessante und wichtige Neuerungen.

Die Maßnahmen

Beim Geheimnisschutz ergeben sich hinsichtlich der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durchaus auch Synergieeffekte. Jedoch kann man beide nicht grundsätzlich miteinander verknüpfen, weil die DSGVO den Schutz der personenbezogenen Daten dritter regelt, während das Geschäftsgeheimnisgesetz den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zum Inhalt hat.

Wenn Sie als Unternehmen die Datenschutzgrundverordnung richtig umgesetzt haben, können Sie auf diesen vorhandenen Strukturen das Geschäftsgeheimnisgesetz aufbauen, zumindest was die organisatorische, rechtliche und technische Ebene betrifft.

Unternehmen müssen zukünftig verstärkt darauf achten, nicht selbst zum Rechtsverletzer zu werden. Stellen Sie sich vor, sie stellen einen neuen Mitarbeiter ein, dieser bringt Wissen mit in Ihr Unternehmen, welches vermeintlich sein eigenes ist. Erst später stellt sich heraus, dass dieses Wissen zu den Geschäftsgeheimnissen des vorherigen Arbeitgebers zählt.   

Sie als Unternehmen sollten daher unbedingt ihre Geheimhaltungsmaßnahmen überprüfen (lassen). Sorgen Sie zukünftig dafür, dass diese Nachweisbar sind. Somit könnten sich eindeutige Zuständigkeitsregeln für den Schutz von Betriebsgeheimnissen, Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeitern, sowie physische und elektronische Sicherheitsmaßnahmen anbieten. Auch entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern sind unbedingt zu empfehlen.

Foto: Pixabay


Tipp: AWV Seminar befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge und Grundzüge der Teilzeitarbeit

am Dienstag, 14.05.2019 von 09:00 – 13:00 Uhr

im Arbeitgeber-und Wirtschaftsverband Jade,
Tagungsraum 4.OG,

Virchowstraße 21, 26382 Wilhelmshaven

Befristete Arbeitsverträge kommen zunehmend zur Anwendung, da sie den Unternehmen bei der Personalplanung mehr Flexibilität bieten und neben der Kündigung einen eigenen Beendigungstatbestand darstellen. Die Wirksamkeit der Befristungen ist allerdings an zahlreiche enge Rahmenbedingungen geknüpft, die aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zwingend zu beachten sind. Das Seminar behandelt u.a. gesetzliche Grundlagen und Arten der Befristung, Weiterarbeit nach Befristungsende, vorzeitige Beendigung sowie Grundzüge der Teilzeitarbeit.

Weitere Informationen zu dem Seminar entnehmen Sie bitte der angehängten Einladung. Ihre verbindliche Anmeldung schicken Sie bitte an service@awv-jade.de.

Nachfolger: Firmen auf der Suche

Über 40 Prozent der Firmeninhaber sind laut KfW-Research älter als 55 Jahre. Bundesweit ziehen 66.200 Handwerksbetriebe bis Ende 2020 eine Nachfolge in Betracht. Jedoch habe erst jeder fünfte die Verhandlungen abgeschlossen. Zum Vergleich: im Gesamtmittelstand sei es gut jeder dritte. Weitere 25 Prozent der Handwerksunternehmer sind laut Studie der KfW derzeit in Verhandlungen für die Nachfolge. Heißt im Umkehrschluss: Über die Hälfte der Betriebe ist von der Nachfolge-Zielgeraden weit entfernt.

Interessant dabei ist, dass hiervon 54% eine Übergabe innerhalb der Familie und 42% sich einen externen Käufer wünschen. Nur rund jeder 4. Chef kann sich einen bisherigen Mitarbeiter als neuen Inhaber vorstellen. Bei den Kleinstbetrieben steigt derweil die Zahl der geplanten Betriebsstilllegungen.
Nach Einschätzung von KfW-Chefsvolkswirt Jörg Zeuner muss sich der deutsche Mittelstand auf erhebliche Strukturveränderungen einstellen, nicht zuletzt ist dies dem demografischen Wandel zuzuschreiben.

Wer seinen Betrieb abgeben möchte, muss strukturiert vorgehen und sich dabei die eigenen Anforderungen bewusst machen. Was sind Ihre Stärken und Schwächen und wie sieht demnach der passende Nachfolger aus? Wo können Sie den finden? Wer kann bei der Suche helfen? Dann beginnt die Suche. Wichtig: auf mehreren Kanälen.

  • Inserieren Sie Ihren Betrieb auf Unternehmensbörsen wie Nexxtchange.
  • Fragen Sie Ihr Team nach Kontakten, denn das hat ein Interesse am Erhalt seiner Arbeitsplätze.
  • Fragen Sie Lieferanten, Geschäftspartner und auch übernahmewillige Wettbewerber.
  • Nutzen Sie die Unterstützung Ihrer Kammer.
  • Machen Sie die Suche auf Ihrer Website und den sozialen Netzwerken öffentlich.

„Ohne geeignete Nachfolger an der Unternehmensspitze droht der Verlust von Know-how, Wertschöpfung und nicht zuletzt von Ausbildungs- und Arbeitskräften im Handwerk“, warnt der ZDH.

Vorsorge: Hautkrebs vorbeugen!

Einige sonnen bedingte Hautkrebserkrankungen sind seit Jahren als Berufskrankheit anerkannt. Wer häufig und über längere Zeit im Freien arbeitet, der ist mehr als andere gefährdet. Das gilt für Straßenbauarbeiter, Landwirte, Bauarbeiter, Weinbauern, Seeleute, Skilehrer, Wanderführer und viele andere Berufe gleichermaßen. Immer häufiger werden Hautkrebserkrankungen als berufsbedingt anerkannt.

Hautärzte fordern seit Jahren eine Pflichtuntersuchung. Um dieser zu entgehen haben sich die Sozialpartner der Bauwirtschaft darauf geeinigt, dass den Mitarbeitern eine freiwillige Vorsorgeuntersuchung während der Arbeitszeit angeboten wird.

Alle Mitarbeiter die zwischen April und September pro Tag mindestens eine Stunde zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr dem Sonnenlicht ausgesetzt sind, können die Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen.

Vereinbart wurde im Detail folgendes:

  • Vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit soll das Angebot ausgesprochen werden (soweit dies möglich ist)
  • Die Mitarbeiter müssen einmal pro Jahr an das Angebot erinnert werden – auch wenn Sie die Vorsorge bereits einmal abgelehnt haben.
  • Das Angebot kann durch ein Rundschreiben oder eine Information z.B. am schwarzen Brett erfolgen (hier geht es zum Musterschreiben)
  • Die Untersuchung können zugelassene Haus- und Fachärzte ebenso vornehmen wie Arbeits- bzw. Betriebsmediziner .
  • Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Betriebe, die dem ASD der BG BAU angeschlossen sind, haben keine Kosten zu tragen, wenn sie die Vorsorgeuntersuchung vom ASD ausführen lassen.
  • Der Arbeitnehmer kann die Vorsorgeuntersuchung während der Arbeitszeit durchführen lassen.

Sollte die Sozialpartnervereinbarung nicht umgesetzt werden, droht weiterhin die Einführung einer Pflichtvorsorgeuntersuchung. Diese würde ein Arbeitsverbot für alle betroffenen Mitarbeiter bedeuten, solange die entsprechende Untersuchung nicht durchgeführt ist.

Quelle:www.bvn.de / www.dhz.de / www.hautgesund-im-beruf.de Foto:Pixabay

Nachfolge: Arten der Übertragung

Schrittweise Übertragung:

Während dieser Variante der Unternehmensnachfolge haben alle Beteiligten Zeit zu prüfen, ob die geplante Entscheidung für alle tragbar ist. Vor allem bei Einzelfirmen wie Handwerks-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Betrieben hat sich diese Vorgehensweise bewährt. Der Vorteil liegt darin, dass die Übergabe in einzelnen Schritten erfolgt: Der Nachfolger wird am Betrieb beteiligt, während der „Senior“ über einen gewissen Zeitraum hinweg noch die Kontrolle über das Unternehmen behält.

Nachfolge per Testament oder Erbvertrag:

Ein Erbvertrag oder Testament hat Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Bei der sogenannten gewillkürten Erbfolge kann der Verstorbene grundsätzlich frei über den Inhalt seiner Verfügungen bestimmen. Auf diese Weise kann er beispielsweise das gesamte Unternehmen einem Erben zukommen lassen. Das Gesetz verbietet dabei natürlich sittenwidrige Verfügungen. Nahe Angehörige erhalten ein Pflichtteilsrecht. Mit Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen oder durch ein gemeinschaftliches Testament aller Gesellschafter oder einen Erbvertrag kann sich der Erblasser Grenzen seiner freien Verfügung gesetzt haben.

Schenkung:

Übergibt ein Inhaber oder eine Inhaberin zu Lebzeiten an einen seiner Erben ist dies wohl die Unternehmer-freundlichste und familienfreundlichste Lösung. So hat man frühzeitig die Weichen für die Nachfolge gestellt. Wichtig ist, dass im Schenkungsvertrag die Ansprüche anderer Erben geklärt werden.

Verkauf:

Hierbei wird zwischen drei verschiedenen Verkaufsarten unterschieden. Der Asset-Deal beschreibt den Kauf eines kompletten Unternehmens oder eines für sich geschlossenen Unternehmensteil (wie zum Beispiel eine Filiale). Dabei werden neben den gesamten Wirtschaftsgütern auch Forderungen und Verbindlichkeiten auf den neuen Inhaber übertragen. Der neue Inhaber kann frei über das Unternehmen verfügen.

Der Share-Deal beschreibt den Kauf von Geschäftsanteilen. Man nennt ihn daher auch Anteilskauf. Durch den Kauf wird der Käufer zum Beispiel Gesellschafter einer GmbH.

Die dritte Möglichkeit des Verkaufs ist das Management-Buy-Out beziehungsweise das Management-Buy-In.
Wenn das Management das Unternehmen erwirbt, wird dies als Management-Buy-Out (MBO) bezeichnet. Wird das Unternehmen von externen Führungskräften eines anderen Unternehmens übernommen, spricht man von Management-Buy-In (MBI).

Auszubildende: Überstunden?

Ein ist ganz klar: In der Regel sind Überstunden für Azubis nicht vorgesehen. Die im Tarifvertrag oder im individuellen Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit muss in der Regel ausreichen, damit der Azubi die ihm zugeteilten Aufgaben erfüllen kann.

Die Arbeitszeit von minderjährigen Auszubildenden ist auf acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche begrenzt. Regelt ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag kürzere Arbeitszeiten, so gelten diese.

Laut §21 des Jugendarbeitsschutzgesetztes gibt es jedoch Ausnahmen: Bei „vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen“, darf ein minderjähriger Azubi Überstunden im Betrieb machen. Dem Jugendlichen muss jedoch innerhalb der nächsten drei Wochen Freizeitausgleich dafür gewährt werden.

Grundsätzlich gilt der 8-Stunden-Tag auch bei volljährigen Auszubildenden.

Überstunden darf der volljährige Auszubildende ebenfalls nur bedingt machen. Wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Regelung handelt, kann die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden heraufgesetzt werden, vorausgesetzt das innerhalb von sechs Kalendermonaten dennoch im Schnitt nur acht Stunden werktäglich gearbeitet wird. Es dürfen also nur einzelne Tage sein, an denen Überstunden gemacht werden. Andere Arbeitstage müssen dementsprechend kürzer sein. Der Chef muss also seinen Auszubildenden einen Ausgleich gewähren. Entweder in finanzieller Form oder durch Freizeit. Dies schreibt §17 Berufsbildungsgesetz vor.

Quelle: www.juraforum.de www. www.arbeitsrechte.de Foto: Pixabay

Personal: Arbeitgeber-Service stellt sich vor

Wir als Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit sind professioneller Dienstleister rund um das Thema Personal. Wir bieten Ihnen als Arbeitgeber den persönlichen Kontakt zu einem unserer Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Wirtschaftsklasse Handwerk. Unser Spektrum umfasst die individuelle Beratung, Marktkompetenz, Vermittlung nach Maß, Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung bei Personaleinstellungen und die Qualifizierungsberatung für kleine und mittelständische Unternehmen. Nutzen Sie unsere kostenfreien Service und kontaktieren Sie uns.

Ihre Ansprechpartner in Wittmund

Frau Harms-Neunaber Tel.: 04462/889116

Frau Harms Tel.: 04462/889581

Ihre Ansprechpartner in Leer

Herr Dreesmann Tel.: 0491/9270292

Herr Reinke Tel.: 0491/9270293

Steuern: Sind Dienstwagen für Ehegatten im Minijob zulässig?

Den Ehegatten als Minijobber im eigenen Betrieb einzustellen ist steuerlich unproblematisch, sofern der Ehegatte auch tatsächlich dort arbeitet. Anders sieht es aus, wenn dem Ehegatten im Minijob-Verhältnis ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Im aktuellen Urteil des Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: X R 44-45/17) heißt es:

Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft beschäftigt. Sie hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 9 Stunden und einen Monatslohn von 400€. Im vereinbarten Arbeitsvertrag überließ er ihr einen PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung. Den daraus entstehenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Unternehmer auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverhältnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer PKW-Überlassung im Rahmen eines „Minijobs“ einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Quelle: https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online  Foto: Pixabay

SHK: Tariferhöhung ab 1. April 2019

Die Tarifverhandlungen mit der IG Metall sind abgeschlossen. Für die rund 20.000 Beschäftigten im Sanitärhandwerk ergibt sich daraus eine Tariferhöhung in zwei Schritten. Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. April 2019 um jeweils 3,0% erhöht. Dies gilt für die nächtsen 14 Monate bis zur erneuten Erhöhung.

Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. Juni 2020 um jeweils 2,4% erhöht, bei einer Laufzeit von 12 Monaten.

Der Tarifvertrag „Ausgleich von Rentenabschlägen“ regelt, dass zukünftig alle Beschäftigten ab dem 50. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf eine monatliche Zusatzzahlung der Arbeitgeber in die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 50 Euro haben. Dies soll einen früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben ohne Rentenkürzungen ermöglichen.

Quelle: www.igmetall-nieder-sachsen-anhalt.de www.igmetall.de Foto: Pixabay