Ferienjobs: Das müssen Sie beachten!

Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen dürfen sich erst einen Ferienjob suchen, wenn Sie mindestens 15 Jahre alt sind. Aber natürlich unterliegt auch dieser Job gesetzlichen Grenzen:

  • Der Schüler/die Schülerin darf während der Ferien max. vier Wochen pro Kalender in Vollzeit arbeiten. Das sind also 20 Ferienjob-Tage.
  • 40 Stunden ist die maximale wöchentliche Arbeitszeit.
  • Grundsätzlich dürfen Jugendliche nicht länger als acht Stunden täglich arbeiten.
  • Schüler/innen dürfen ausschließlich in der Zeit von sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden.
  • Auch Pausenzeiten müssen eingehalten werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden, beträgt die Pause mindestens 30 Minuten. Bei mehr als sechs Stunden muss eine Pause von einer Stunde gewährt werden.
  • Schüler/innen dürfen weder samstags, noch an Sonn-und Feiertagen im Handwerk als Ferienjobber beschäftigt werden. Lediglich in der Gastronomie, Krankenhäuser oder Landwirtschaftlichen Betrieben besteht hierüber eine Ausnahme.

Um die jungen Menschen vor Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz Einschränkungen vor. Dazu gehören:

  • Arbeiten an gefährlichen Maschinen, z. B. Hobelmaschinen, Pressen, Säge-, Hack-, Spaltmaschinen etc.
  • Akkordarbeit
  • Arbeiten die in großer Hitze, Kälte oder Nässe stattfinden
  • Arbeiten, welche großen Lärm, Strahlen, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitlichen Einwirkungen ausgesetzt sind
  • Arbeiten mit giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffen

Steuern: Bis zu einem Verdienst von 9168 Euro (Jahr 2019) muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.

Versicherung: Die Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert. Siehe dazu auch:

https://www.handwerk-leerwittmund.de/arbeitsunfall-versicherungsschutz-fuer-praktikanten-und-ferienjobber/

Quellen: JArbSchG , www.handwerk-magazin.de Foto: Pixabay

Handwerkerrechnung absetzen: Das ist erlaubt

In der selbst genutzten Immobilie fallen Handwerkertätigkeiten an? Dann sollten Sie die Rechnung gut aufbewahren. Der Arbeitslohn des beauftragten Handwerkers kann nämlich in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch können Sie einen Steuerbonus von bis zu 1.200€ erhalten.

Unter dem Begriff „Handwerkerbonus“ versteht man, dass Privatpersonen bis zu 20 % der Arbeitskosten von der Rechnung absetzen können. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 6.000 €, sodass ein maximaler Bonus von 1.200€ zusammenkommen kann. Kosten für Material können dabei jedoch nicht berücksichtigt werden.

Damit in der Steuererklärung die Arbeitskosten von Handwerkern anerkannt werden, müssen diese von einem selbstständigen Betrieb ausgeführt werden. Außerdem muss eindeutig belegbar sein, dass der Handwerker auch wirklich im Heim des betreffenden Steuerzahlers seine Arbeitsleistung vollbracht hat. Dabei ist es unerheblich ob es sich um eine selbstgenutzte Immobilie oder eine Mietwohnung handelt. Wichtig ist zudem, dass Rechnungsbeträge überwiesen und nicht bar gezahlt werden.

In der Steuererklärung kann man die Kosten aus Handwerkerrechnungen unter dem Punkt „Sonderausgaben – Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen“ eintragen.

Auf der Rechnung des Handwerkers müssen die Arbeitskosten extra ausgewiesen worden sein. Das Finanzamt kann die Vorlage der Rechnung verlangen und unter Umständen sogar einen Nachweis der Überweisung.

Steuern: sparen bei der Wohnraumvermietung an die Familie

Private Immobilienvermietung im Familienkreis sind eine interessante Option um Steuern zu sparen. Die Verwandtschaft zahlt weniger Miete als der ortsübliche Vergleich und der Unternehmer kann im Idealfall alle Kosten, etwa für Instandhaltung und Reparaturen als Werbungskosten geltend machen.

Die verbilligte Vermietung sollte jedoch gründlich geplant und durchgeführt werden. Fällt der Preisnachlass zu groß aus, gerät schnell die steuerliche Anerkennung in Gefahr. Beträgt das Mietentgelt weniger als 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, erkennt das Finanzamt die Immobilienaufwendungen nicht mehr zu 100% als Werbungskosten an.

Doch wo findet man die ortsüblichen Mieten? Das Mietniveau lässt sich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. In den meisten Fällen ist dieser über den Bürgerservice der Städte und Gemeinden erhältlich.

Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Februar 2018 bezieht sich der Mietspiegel aber grundsätzlich nur auf unmöblierte Wohnungen. Demnach ist bei der Vermietung von teil- oder vollmöblierten Wohnungen grundsätzliche ein Möblierungszuschlag anzusetzen. Zuschläge für Einrichtungsgegenstände wie Küche, Trockner etc. sind dann getrennt auszuweisen. Zur Ermittlung des Möblisierungszuschlags lassen sich Immobilienportale oder Hochrechnungen alter Mietspiegel heranziehen. Je großzügiger eine Wohnung möbliert ist, desto wichtiger ist eine gewissenhafte Kalkulation. Der Möblierungszuschlag darf nur dann entfallen, wenn kein marktüblicher Gebrauchswert zu ermitteln ist, weil die Möbel evtl. schon sehr alt sind. Ist dem Finanzamt der ermittelte Aufschlag nicht hoch genug, dann fällt die Miete im Vergleich zu den ortsüblichen niedriger aus, als angenommen. Somit rutscht die Gesamtmiete schnell unter die 66 % – Grenze.

Wer gehört eigentlich zu den Familienangehörigen an die Vermietet werden kann?

  • Ehegatten
  • Verlobte
  • Eltern
  • Geschwister der Eltern
  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister
  • Ehegatten / Lebenspartner der Geschwister
  • Geschwister der Ehegatten / Lebenspartner
  • Pflegeeltern und Pflegekinder

Und so wird ein Mietvertrag mit Familienangehörigen steuerlich anerkannt:

Das oberste Gebot ist ein Vertragswerk im Form eines Mietvertrags, der wie unter Fremden üblich gestaltet und gelebt wird:

  1. Der Wohnraum wird so überlassen, wie vertraglich vereinbart (Größe, Ausstattung, Zustand).
  2. Der Mieter zahlt die Miete nachweislich regelmäßig, pünktlich und vollständig.
  3. Die Nebenkosten werden monatlich per Vorauszahlung abgerechnet.
  4. Die Nebenkostenabrechnung muss jährlich erstellt und Nachzahlungen oder Guthaben tatsächlich ausgezahlt werden.
  5. Die Zahlungen erfolgen Nachweisbar durch Überweisung.
  6. Der Vermieter mahnt bei ausbleibender Mietzahlung schriftlich.
  7. Der Mieter nutzt den Wohnraum nicht zusammen mit dem Vermieter.
  8. Der Mietvertrag muss zivilrechtlich wirksam sein und sollte aus Beweisgründen zwischen den Vertragsparteien schriftlich geschlossen werden.

Quelle:Handwerk Magazin, 02/2019