Mit der Novelle des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kommen 2020 einige Änderungen auf Betriebe zu. Neben neuen Bezeichnungen für Fortbildungen und mehr Teilzeit-Möglichkeiten ist vor allem die Mindestausbildungsvergütung im Fokus der Öffentlichkeit.
Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Mindestvergütung die Attraktivität der Berufsausbildung zu erhöhen und die Abbruchquoten in der Ausbildung zu verringern. Azubis, die im Jahr 2020 eine Berufsausbildung beginnen, sollen im ersten Lehrjahr mindestens 515 Euro (brutto) monatlich erhalten. Der Betrag wird in den folgenden Jahren schrittweise erhöht auf bis zu 620 Euro (brutto) monatlich im ersten Lehrjahr. Auch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr wird es höhere Ausbildungsvergütungen geben. Ab 2024 soll die Azubi-Mindestvergütung dann entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen angepasst werden. Nicht betroffen sind Azubis, die sich bereits heute in einer Ausbildung befinden. Diese Ausbildungsverhältnisse sind von der Neuregelung ausgenommen. Außerdem sind Ausnahmen von der Mindestvergütung möglich, wenn Arbeitgeber und Gewerkschaften für einzelne Branchen eigene Vereinbarungen treffen.
Tarifliche Ausbildungsvergütungen können geringer sein
Es gilt also der Tarifvorrang. Daher kann eine tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütung die gesetzliche Mindestvergütung auch unterschreiten. Allerdings muss der Ausbildende (also der Betrieb) tarifgebunden sein, z.B. durch die Mitgliedschaft in einer Innung, die wiederum über ihre Mitgliedschaft in anderen Verbänden (Landesinnungsverband) Tarifpartner ist. Wichtig: ist ein Betrieb nicht Mitglied einer Innung und lediglich über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages tarifgebunden, dann gilt der Tarifvorrang für diesen Betrieb bzgl. der Mindestausbildungsvergütung nicht. Nicht-Innungsmitglieder müssen daher ggf. die Mindestausbildungsvergütung zahlen.
Neue Titel für Fortbildungsabschlüsse
Künftig wird es den „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, den „Bachelor Professional“ oder den „Master Professional“ geben. Bisherige Bezeichnungen wie Betriebswirtin, Wirtschaftsfachwirt oder Fachkauffrau sollen dafür wegfallen. Die Bundesregierung will dadurch die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung unterstreichen. Auch sollen die international gebräuchlicheren Bezeichnungen – wie Bachelor oder Master – die berufliche Mobilität fördern. Für den Meister im Handwerk gilt, dass dieser Titel bleibt und die neue Bezeichnung „Bachelor Professional“ zusätzlich geführt werden kann. Zukünftig bekommt den Meistertitel weiterhin nur, wer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Mehr Ausbildung in Teilzeit
Bisher waren Ausbildungen in Teilzeit die großen Ausnahmen. Zukünftig wird es mehr Möglichkeiten geben, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Insbesondere geflüchteten Menschen, Lernbeeinträchtigten sowie Menschen mit Behinderungen sollen diese Modelle helfen, sich beruflich zu qualifizieren. Die Zustimmung des Ausbildungsbetriebes wird Voraussetzung für eine Ausbildung in Teilzeit bleiben.