Seit dem 01. März gilt für Beschäftigte im Baugewerbe eine höhere Lohnuntergrenze. Der neue Mindestlohn ist verpflichtend, unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind.
Beschäftigte der Lohngruppe 1 müssen daher ab März 2019 mindestens 12,20€ pro Stunde verdienen – diese Regelung gilt sowohl in den alten, wie auch in den neuen Bundesländern.
In der Lohngruppe 2 ist der Mindestlohn anders geregelt. Hier gilt für Arbeitnehmer im Osten (Berlin) eine Lohnuntergrenze von 15,02 €, im Westen hingegen ein Mindestlohn von 15,20 €.
Quelle: Lesetipp: www.deutsche-handwerks-zeitung.de