Der Fall:
Ein Brauer plante eine Weiterbildung zum Brauereimeister. Um diese absovieren zu können kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31.August.2017. Die Meisterschule begann jedoch erst am 11. September 2017.
Den daraufhin gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Arbeitsagentur ab. Dies wurde damit begründet, dass eine zwölfwöchige Speerzeit gelte, weil der Mann durch die Kündigung die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Der Brauer klagte hiergegen. Er argumentierte das er nach seiner Weiterbildung gute Aussichten habe als Brauereimeister tätig zu sein. Sein Gehalt werde dann deutlich höher sein; wegen der höheren Sozialversicherungsbeiträge profitiere davon auch die Sozialversicherung.
Das Urteil :
Das Sozialgericht hat das Arbeitsamt verurteilt, dem Brauer für die Zeit vom 01.09.2017 – 09.09.2017 Arbeitslosengeld zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass ein Arbeitnehmer, der seine Beschäftigung aufgebe, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, sich auf einen wichtigen Grund berufen kann. Voraussetzung sei, dass die Fortbildung nicht berufsbegleitend in Teilzeit stattfinden kann. Außerdem müsse ein Arbeitnehmer seinen Job zum letztmöglichen Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten. Dies alles hatte der Kläger erfüllt.
Nach dem Beginn der Weiterbildung stehe dem Brauer jedoch keine Arbeitslosengeld mehr zu. Denn neben der Vollzeit-Weiterbildung ist es ihm nicht möglich, werktags eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Daher stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung und dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Urteil: Sozialgericht Karlsruhe, 20. November 2017. Az. S5 AL 2937/17
Quelle: www.handwerksblatt.de