Seminar: Dürfen sich Arbeitnehmer alles erlauben?

Der Baugewerbeverband Niedersachsen lädt zum Seminar mit Arbeitsrechts-Experte Ulf Mosenthin rund um die Rechte und Pflichten von Mitarbeitern nach Cloppenburg ein.

Das Seminar richtet sich an Betriebsinhaber/innen, Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und leitende Angestellte. Ziel ist die praxisbezogene Darstellung der wichtigsten Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Die Teilnehmer können auch im Vorfeld bereits konkrete Fragen einreichen, diese werden dann in die besprochenen Fallbeispiele eingebaut.

Zu den geplanten Themen zählen unter anderem …

… Arbeitsverweigerung
… unentschuldigtes Fehlen
… Pflichtverstöße
… Alkoholmissbrauch
… Straftaten
… Nebentätigkeiten u.v.m.

Weitere Infos zum Seminar und zur Anmeldung unter diesem Link.

Die Ausbildungsmessen von Chance: Azubi e. V.

Ausbildung: Ideale Messe für das Handwerk

Das Angebot von Chance: Azubi e. V. ist vor allem für Handwerksunternehmen interessant

Keine Werbegeschenke, ein kurze Dauer von nur zwei Stunden (17 bis 19 Uhr) und kleine Standgrößen – so ist das Konzept der gleichnamigen Ausbildungsmessen von Chance: Azubi e.V., die an 12 Orten im Nordwesten zweimal jährlich stattfinden. Dieses Konzept macht es vor allem kleinen und mittleren Unternehmen leicht, sich angemessen zu präsentieren und mit den Nachwuchskräften von morgen ins Gespräch zu kommen.

Gut besucht - die Messen von Chance: Azubi e.V.
Gut besucht – die Messen von Chance: Azubi e.V.

Thorsten Tooren, Geschäftsführer der Kreishandwerkerschaft LeerWittmund und ehrenamtlich für den gemeinnützigen Verein aktiv, ist Überzeugungstäter: „Die Messen können an einigen Orten bereits auf eine langjährige Tradition zurückblicken. Mittlerweile stehen an den Ständen Firmenvertreter, die als Schüler den ersten Kontakt mit ihrem heutigen Arbeitgeber auf der „Chance: Azubi“-Messe hatten.“ Der Verein entstand 2011 aus einer Initiative engagierter Ausbildungsbetriebe, die bereits seit 2004 unter dem Namen Messen angeboten haben. Von anfänglich 9 Betrieben ist der Verein auf rund 300 Mitgliedsfirmen gewachsen. Die Ausbildungsbetriebe stammen aus allen möglichen Branchen, vom Kleinstbetrieb bis zum Konzern.

Ehrenamtliche Koordinatoren aus der lokalen Wirtschaft kümmern sich um die Organisation und Netzwerkarbeit vor Ort. Ein ehrenamtlicher Vorstand leitet den Verein. Tooren ist Koordinator für den Standort Leer.

„Wir freuen uns, wenn sich vor allem die Handwerksbetriebe eine Ruck geben und mitmachen. Der Aufwand ist sehr überschaubar und rechnet sich auf jeden Fall.“, so Tooren. Das Handwerk sei häufig zu bescheiden, was seine Ausbildungsleistung angeht: „Viele Eltern haben völlig überholte Vorstellungen vom Alltag in den Handwerksbetrieben. Das kann nur das Handwerk selbst korrigieren, am besten im persönlichen Gespräch zwischen Meistern und Schülern.“ Mit 35.000 Mitarbeitern in 5.200 Betrieben sorge das Handwerk dafür, dass es im Alltag in Ostfriesland läuft. Umgesetzt werden dabei 3,5 Mrd. EUR, damit ist das Handwerk ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in der Region. Die persönliche Ausbildung durch Meisterinnen und Meister bürge für eine hohe Ausbildungsqualität.

Firma Natelberg ist regelmäßig bei den Meen von "Chance: Azubi" vertreten.
Firma Natelberg ist regelmäßig bei den Messen von „Chance: Azubi“ vertreten.

Beispiele aus dem Handwerk, die seit Jahren die Messen erfolgreich nutzen, sind u.a. Firma Natelberg Gebäudetechnik (Rhauderfehn), H.-D. Heuermann GmbH (Hesel), die Tischlerei Wilhelm Eden (Uplengen), die Fleischer-Innung Leer, die Friseur-Innung Leer-Wittmund und die Innung er Metallhandwerke Aurich-Leer-Wittmund.

In den nächsten Wochen bietet „Chance: Azubi“ in Ostfriesland seine Messen an folgenden Orten und Terminen an. Firmen können sich jetzt noch bei jeder der Messen anmelden.

Eine Anmeldung und weitere Information sind bei Chance: Azubi e.V. unter Tel. (0491) 79 69 98 20 oder per Mail an verwaltung@chance-azubi.de möglich.

Datum und Ort (jeweils immer 17 – 19 Uhr – Aufbau ab 16 Uhr)
14.01.20 – Werlte
22.01.20 – Aschendorf
06.02.20 – Leer
06.02.20 – Meppen
19.02.20 – Emden
20.02.20 – Papenburg
27.02.20 – Bad Zwischenahn


Termine und Infos zu Chance: Azubi

Fotos: Chance: Azubi e.V.

Zukunft: Personalplanung richtig aufgestellt?

„Der „Check: Strategische Personalplanung“ stellt sicher, dass Sie Ihr Unternehmen auf zukünftige Anforderungen professionell vorbereiten und proaktiv reagieren können – insbesondere angesichts der kommenden demografischen Herausforderungen. Sie werden mit diesem Check Ihr Grundverständnis von personalpolitischen Vorgängen im Unternehmen auffrischen und zugleich analysieren können.  Hier wird ein möglicher Handlungsbedarf und Verbesserungspotenzial auf den ersten Blick sichtbar gemacht.“ Mit diesen Worten wirbt die „Initiative neue Qualität der Arbeit“, eine Einrichtung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, für einen Online-Check, mit dem Unternehmen ihre Personalplanung auf den Prüfstand stellen können.

Hier geht es zum Personalplaner-Check.

Personal: Abmahnung

Erhält ein Mitarbeiter eine Abmahnung, so wird diese in die Personalakte aufgenommen. Doch welche Fristen gilt es einzuhalten?

Innerhalb welcher Frist ist eine Abmahnung auszusprechen? Diese Frage ist einfach zu beantworten, denn Ausspruch einer Abmahnung ist an keine explizite Frist gebunden. Dennoch sollte die Abmahnung zeitnah nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens auszusprechen. Jedoch kann gerade im Arbeitsrecht die Abmahnung als Sanktion auch viel später noch erfolgen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach Abschluss eines Kündigungs­schutzprozesses, der mit dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung endet, der Arbeitgeber sicherheitshalber festhalten will, was ursprünglich Anlass zur Kündigung gegeben hatte.

Und wann wird die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt? Bisher hält sich hartnäckig die Meinung, dass Abmahnungen nach zwei Jahren ungültig werden und aus der Personalakte entfernt werden müssen. Es ist aber so, dass eine gerechtfertigte Abmahnung grundsätzlich nie an Gültigkeit verliert. Hat der Mitarbeiter jedoch sein Verhalten geändert und sich keine erneuten Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, so verliert die Abmahnung an Wirkung und kann nicht mehr zu einer Kündigung hinzugezogen werden. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2012 – Aktenzeichen 2 AZR 782/11)
Dennoch kann man davon ausgehen, dass auf schriftliches Verlangen oder dem Klageweg der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung nach rund zwei Jahren stattgegeben wird, insofern das Verhalten verändert wurde.

Quelle: www.abmahnung.org / www.wbs-law.de / www.haufe.de Foto:Pixabay