Die wichtigsten Einzelheiten zum Urlaub legt das Bundesurlaubsgesetz fest. Auch im Jugendarbeitsschutzgesetz oder für Behinderte in §125 des Sozialgesetzbuches IX finden sich hierzu Regelungen.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Praktikanten und Auszubildende.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, also vier Wochen. Hierbei geht das Gesetz von einer 6-Tage-Woche aus. Daher ergibt sich bei weniger Arbeitstagen pro Woche folgende Umrechnung:
5-Tage-Woche
4-Tage-Woche
3-Tage-Woche
2-Tage-Woche
1-Tage-Woche
20 Arbeitstage Urlaub
16 Arbeitstage Urlaub
12 Arbeitstage Urlaub
8 Arbeitstage Urlaub
4 Arbeitstage Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche richtet sich nach dem jeweiligen Alter. Wichtig ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.
keine 16 Jahre alt
keine 17 Jahre alt
keine 18 Jahre alt
30 Werktage Urlaub
27 Werktage Urlaub
25 Werktage Urlaub
Grundsätzlich soll Berufsschülern der Urlaub in den Berufsschulferien gewährt werden.
Schwerbehinderte erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von einer Woche.
Jahresurlaub – schon zu Beginn des Jahres?
Bevor ein Arbeitnehmer erstmalig seinen vollen Jahresurlaub fordern kann, muss er ab Beginn des Arbeitsverhältnisses sechs Monate warten. Die weit verbreitete Meinung ein Urlaubsanspruch entstehe Monat für Monat, stimmt dagegen nicht. Es handelt sich um Jahresurlaub, somit könnte ein Mitarbeiter bereits im Januar seinen Urlaub vollständig nehmen.
Teilurlaub
- Wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate besteht, wird der Jahresurlaub gezwölftelt. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat erhält man 1/12 seines Jahresurlaubs.
- Bei einem Vertragsbeginn von weniger als sechs Monaten im Einstiegsjahr, wird der Urlaub ebenfalls gezwölftelt.
- Ebenfalls gezwölftelt wird der Jahresurlaub in dem Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, wenn der Mitarbeiter in der ersten Jahreshälfte ausscheidet. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte, hat der Mitarbeiter den vollen gesetzlichen Urlaub zu erhalten.
Erreichbarkeit während des Urlaubs
Urlaub dient dem Zweck der Erholung. Daher ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet dem Arbeitgeber eine Urlaubsadresse mitzuteilen. Auch E-Mails müssen nicht gelesen und Telefonanrufe nicht angenommen werden.
Urlaubsplanung
Grundsätzlich sollen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Jedoch kann der Zeitpunkt vom Arbeitnehmer nicht einseitig festgelegt werden. Es müssen betriebliche Belange wie zum Beispiel Krankheit von Kollegen und auch soziale Gesichtspunkte (Eltern mit Schulferien gebundenen Kind) vorgehen. Generell gilt zudem: ist der Urlaub bereits genehmigt, darf dieser (auch bei Personalmangel) nicht mehr gestrichen werden.