Baulehrlinge: Mitteilungspflicht bei Nichtübernahme


Beabsichtigt ein Betrieb seinen Auszubildenden nach Abschluss seiner Berufsausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so muss der Betrieb dies spätestens vier Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende schriftlich mitteilen.

Ist das vertragliche Ende der Ausbildung am 31. August 2019 so muss die Mitteilung bis spätestens 30. April 2019 vorliegen. Auf das tatsächliche Ende der Ausbildung (im Normalfall die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse) kommt es also nicht an.

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe hat hierzu ein übersichtliches Merkblatt inklusive einer Mustermitteilung zur Verfügung gestellt. Der Download steht Ihnen hier zur Verfügung:

https://bvn.de/Mitgliederservice/Infoline/Arbeits-Tarif-Sozialrecht.php
Merkblatt zur Übernahme von Auszubildenden

Quelle: Die Baustelle Nr.02 Februar 2019