Personal: Arbeitgeber-Service stellt sich vor

Wir als Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit sind professioneller Dienstleister rund um das Thema Personal. Wir bieten Ihnen als Arbeitgeber den persönlichen Kontakt zu einem unserer Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Wirtschaftsklasse Handwerk. Unser Spektrum umfasst die individuelle Beratung, Marktkompetenz, Vermittlung nach Maß, Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung bei Personaleinstellungen und die Qualifizierungsberatung für kleine und mittelständische Unternehmen. Nutzen Sie unsere kostenfreien Service und kontaktieren Sie uns.

Ihre Ansprechpartner in Wittmund

Frau Harms-Neunaber Tel.: 04462/889116

Frau Harms Tel.: 04462/889581

Ihre Ansprechpartner in Leer

Herr Dreesmann Tel.: 0491/9270292

Herr Reinke Tel.: 0491/9270293

SHK: Tariferhöhung ab 1. April 2019

Die Tarifverhandlungen mit der IG Metall sind abgeschlossen. Für die rund 20.000 Beschäftigten im Sanitärhandwerk ergibt sich daraus eine Tariferhöhung in zwei Schritten. Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. April 2019 um jeweils 3,0% erhöht. Dies gilt für die nächtsen 14 Monate bis zur erneuten Erhöhung.

Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen werden ab dem 1. Juni 2020 um jeweils 2,4% erhöht, bei einer Laufzeit von 12 Monaten.

Der Tarifvertrag „Ausgleich von Rentenabschlägen“ regelt, dass zukünftig alle Beschäftigten ab dem 50. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf eine monatliche Zusatzzahlung der Arbeitgeber in die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 50 Euro haben. Dies soll einen früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben ohne Rentenkürzungen ermöglichen.

Quelle: www.igmetall-nieder-sachsen-anhalt.de www.igmetall.de Foto: Pixabay

Personal: Abmahnung

Erhält ein Mitarbeiter eine Abmahnung, so wird diese in die Personalakte aufgenommen. Doch welche Fristen gilt es einzuhalten?

Innerhalb welcher Frist ist eine Abmahnung auszusprechen? Diese Frage ist einfach zu beantworten, denn Ausspruch einer Abmahnung ist an keine explizite Frist gebunden. Dennoch sollte die Abmahnung zeitnah nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens auszusprechen. Jedoch kann gerade im Arbeitsrecht die Abmahnung als Sanktion auch viel später noch erfolgen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach Abschluss eines Kündigungs­schutzprozesses, der mit dem Anspruch auf Weiterbeschäftigung endet, der Arbeitgeber sicherheitshalber festhalten will, was ursprünglich Anlass zur Kündigung gegeben hatte.

Und wann wird die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt? Bisher hält sich hartnäckig die Meinung, dass Abmahnungen nach zwei Jahren ungültig werden und aus der Personalakte entfernt werden müssen. Es ist aber so, dass eine gerechtfertigte Abmahnung grundsätzlich nie an Gültigkeit verliert. Hat der Mitarbeiter jedoch sein Verhalten geändert und sich keine erneuten Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, so verliert die Abmahnung an Wirkung und kann nicht mehr zu einer Kündigung hinzugezogen werden. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.07.2012 – Aktenzeichen 2 AZR 782/11)
Dennoch kann man davon ausgehen, dass auf schriftliches Verlangen oder dem Klageweg der Antrag auf Entfernung einer Abmahnung nach rund zwei Jahren stattgegeben wird, insofern das Verhalten verändert wurde.

Quelle: www.abmahnung.org / www.wbs-law.de / www.haufe.de Foto:Pixabay

Sicherheit: Neue Arbeitsstättenregel in Kraft getreten

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A5.2 (Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen), wurden im gemeinsamen Ministerblatt Nr. 58/59 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht.

Die ASR A5.2 regelt die Anforderungen und insbesondere die Mindestabstände von Arbeitsplätzen und Verkehrswege auf Baustellen zum fließenden Straßenverkehr. Beschäftigte auf Baustellen sollen damit geschützt werden vor Gefährdungen.

Es kann dazu führen, dass Verkehrssicherungseinrichtungen zukünftig deutlich weiter den Straßenraum einschränken, um die Mindestabstände einzuhalten.

Die ASR A5.2 steht Ihnen hier zum kostenfreien Download bereit:

Quelle: www.baua.de www.ras-onlinde.de Baugewerbeverband Niedersachsen   Foto: Pixabay

Energieeffizienz: ISO 50003 ergänzt ISO 50001

Weitgehende durchgesetzt hat sich die weltweit gültige Norm ISO 50001 für betriebliches Energiemanagement in der deutschen Industrie. Nun wird diese durch die neue ISO 50003 ergänzt.

Bereits 2014 wurde die weltweit gültige Norm ISO 50003 als Ergänzung zur bestehenden ISO 50001 veröffentlicht. Im Oktober 2017 endete dann die Übergangsfrist. Seitdem müssen Unternehmen die neuen Vorgaben im Zertifizierungsprozess für Energiemanagementsysteme nach ISO 50001 umsetzen.

Unternehmen die sich erstmalig nach ISO 50001 zertifizieren lassen wollen und Unternehmen die eine Re-Zertifizierung anstreben müssen ebenfalls die neuen Vorgaben einhalten.

Ab sofort sind Unternehmen nach ISO 50001 verpflichtet, die stetigen Verbesserung der energiebezogenen Leistung auch nachzuweisen.

Energieeffizienz verbessern, Energiebezugskosten senken, Treibhausgasemissionen verringern und die Umwelt entlasten, dafür steht die weltweit gültige Norm ISO 50001. Nun wird das Richtlinienwerk um ISO 50003 ergänzt. In ISO 50001 wird die Einführung und Umsetzung eines betrieblichen Energiemanagement geregelt, die ISO 50003 ergänzt die damit verbundenen Aufgaben um einen wesentlichen Punkt: Sie fordert als Voraussetzung für die (Re-)Zertifizierung gemäß ISO 50001 die „Bestätigung der fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistungen.“

Damit ist der Energieauditor im Rahmen seines Zertifizierungsaudits verpflichtet, fotlaufende Verbesesserungen im Unternehmen zu kontrollieren und zu bestätigen. Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er verpflichtet ist Verbesserungen der energiebezogenen Leistung zu belegen.

Quelle: www.elektrotechnik.vogel.de/Nachweispflicht-fuer-energieeffizienz-a-807047/

Handwerksmesse: Spitzengespräch mit Kanzlerin Merkel

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) kam zum traditionellen Spitzengespräch der deutschen Wirtschaft im Rahmen der internationalen Handwerksmesse.

Hans-Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) forderte eine schnellere Verabschiedung des Fachkräftezuwanderungsgesetzes. Allein im Handwerk werden rund 250 000 Fachkräfte fehlen.

Merkel reagiert prompt: „Ich möchte mich ausdrücklich bedanken für ihre positive und konstruktive Haltung gegenüber den Menschen, die zu uns kommen als Flüchtlinge.“ Die „große Bewährungsprobe“ stehe aber noch bevor, „weil ja gerade im letzten Jahr viele gekommen sind“. Die Kanzlerin nimmt das Vertrauen aus der Wirtschaft in ihre Politik gerne an – und sagt der Wirtschaft sogleich Erleichterungen bei der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt zu.

Merkel will Bürokratie abbauen, Einarbeitungsmöglichkeiten schaffen und Praktika für Flüchtlinge verlängern. „Ich verspreche ihnen, dass wir über die Bundesagentur für Arbeit sehr eng zusammenarbeiten“, sagt die Kanzlerin. Ein Versprechen, das die Spitzenvertreter der Wirtschaft gerne gehört haben.

Die Bilanz von einem Jahr GroKo fällt aus Sicht der Wirtschaftsverbände jedoch ernüchternd aus. Die Große Koalition würde zu wenig wirtschaftspolitische Akzente setzen, kritisiert Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer. Er vermisst vor allem Schritte zum Abbau der Bürokratie. Viele der neuen Gesetze hätte den Betrieben das Leben schwerer gemacht. Frau Merkel betonte, dass wir uns in einem sehr schnellen Wandel befinden und dass seitens der Regierung bereits einiges auf den Weg gebracht wurde. Aber sie sieht auch, dass das Tempo schneller werden muss.

Quelle: www.br.de / www.deutsche-handwerks.zeitung.de Foto: www.ihm.de

Umfrage: Ausbildungsmarketing

Wie können wir junge Menschen für eine Ausbildung im Handwerk begeistern? Welche Mittel und Wege können Ihnen helfen, sich als attraktiver Ausbildungsbetrieb zu präsentieren?
Wir möchten Ihre Wünsche und Vorstellungen rund um das große Thema „Ausbildungsmarketing“ sammeln.
Sie helfen uns damit sehr, Sie als Innungsbetriebe zukünftig noch gezielter zu unterstützen.

Die Umfrage besteht nur aus fünf Fragen, die sich schnell beantworten lassen.

Klicken Sie auf den "Weiter"-Button und starten Sie unsere kurze Umfrage zum Thema Ausbildungsmarketing


Vielen Dank für Ihre Teilnahme!



Förderung: Deutschland macht´s effizient

Energieverbrauch senken und Energieeffiezienz steigern, die Förderprogramme des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) machen es möglich.

Die breit angelegte Informationsoffensive „Deutschland macht´s effizient“ soll Unternehmen, Kommunen und Bürger sensibilisieren mit Strom und Wärme verantwortungsbewusst umzugehen. Energieeffizienz heißt nicht, im Dunkeln zu frieren oder nur noch warmes Bier zu trinken. Energieeffizienz heißt, die benötigte Wärme oder Kälte mit möglichst geringem energetischen Aufwand zu erzeugen.

Es gibt eine große Anzahl an Förderprogramme für Unternehmen zu den jeweiligen Gebieten:

  • Beratung
  • Gebäude
  • Prozesse und Anlagen
  • Digitalisierung

Welche Förderprogramme für Sie interessant sein können , erfahren Sie unter dem Download:

Nähere Informationen erhalten Sie zudem unter www.deutschland-machts-effizient.de

Quelle: www.deutschland-machts-effizient.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Veranstaltungstipp: E-Vergabe

Am Dienstag den 2. April 2019 findet ab 14:30 Uhr im Maritimen Kompetenzzentrum (MARIKO) , Bergmannstraße 36, 26789 Leer eine ausführliche Informationsveranstaltung zum Thema E-Vergabe statt.

Mit Einführung der E-Vergabe wird die Ausschreibung der öffentlichen Aufträge digital abgewickelt. Bei dieser Veranstaltung erfahren Sie, welche Regeln für die Ausschreibungen gelten, wie Sie als Unternehmen interessante Aufträge finden und haben im Anschluss die Gelegenheit sich bei einem Imbiss mit Ansprechpartnern der Landkreise und der Stadt ins Gespräch zu kommen. Lesen Sie dazu gerne den Flyer:

Anmeldungen zu dieser Veranstaltung können sie unter https://www.landkreis-leer.de/Anmeldung_E_Vergabe vornehmen.

Personal: Mindestlohn im Baugewerbe steigt

Seit dem 01. März gilt für Beschäftigte im Baugewerbe eine höhere Lohnuntergrenze. Der neue Mindestlohn ist verpflichtend, unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind.

Beschäftigte der Lohngruppe 1 müssen daher ab März 2019 mindestens 12,20€ pro Stunde verdienen – diese Regelung gilt sowohl in den alten, wie auch in den neuen Bundesländern.

In der Lohngruppe 2 ist der Mindestlohn anders geregelt. Hier gilt für Arbeitnehmer im Osten (Berlin) eine Lohnuntergrenze von 15,02 €, im Westen hingegen ein Mindestlohn von 15,20 €.

Quelle: Lesetipp: www.deutsche-handwerks-zeitung.de